DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern

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Abschnitt 5.6 - 5.6 Einsatzbedingungen für Leichttauchgeräte

Die Tauchereinsatzleitung hat dafür zu sorgen, dass mit autonomen Leichttauchgeräten nur so tief und so lange getaucht wird, dass auch bei Wiederholungstauchgängen Haltezeiten nach der Austauchtabelle nicht erforderlich sind.

Zusätzlich zum sicheren Aufstieg mit max. 10 m/min ist ein Sicherheitsstopp einzuhalten (siehe Kapitel 2).

Sind bei einem Tauchgang mit Atemluft (siehe "Austauchtabelle für Atemluft" Anhang 1, Anlage 2) oder anderen Gasgemischen Austauchzeiten erforderlich, muss mit schlauchversorgten Leichttauchgeräten (sLTG) getaucht werden.

Wird mit schlauchversorgten Leichttauchgeräten getaucht, so ist ein Reserveluftvorrat mitzuführen, der zusätzlich aktiviert werden kann, wenn z. B. die Druckluftversorgung kurzfristig ausfällt oder die benötigte Luftmenge nicht zur Verfügung steht. Der mitzuführende Reserveluftvorrat orientiert sich dabei an der Luftmenge, die zum Aufstieg des Tauchers oder der Taucherin zur Oberfläche ohne Zwischenfall benötigt wird.

5.6.1
Will die Taucheinsatzleitung von der unter Kapitel 4.2 beschriebenen Persönlichen Schutzausrüstung abweichen, darf sie dies nur, wenn dadurch keine erhöhte Gefährdung für den Taucher oder die Taucherin besteht. Alle Abweichungen sind in der Gefährdungsbeurteilung schriftlich zu begründen.