
Abschnitt 6 TRD 503
Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Prüfung vor Inbetriebnahme Bauprüfung und Wasserdruckprüfung (TRD 503)
Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Prüfung vor Inbetriebnahme Bauprüfung und Wasserdruckprüfung (TRD 503)
Bundesrecht
Abschnitt 6 TRD 503 – Kennzeichnung (1)
6.1 Nach der Bauprüfung und Wasserdruckprüfung ist der Dampfkessel im Bereich des Schildes mit dem Stempelabdruck der technischen Überwachungsorganisation zu versehen. Bei bereits in Betrieb gewesenen Dampfkesseln soll der alte Stempelabdruck, bei mehreren der älteste, belassen werden.
6.2 Wurden Bauteile einer Teilbauprüfung unterzogen, ist an gut sichtbarer Stelle die Stempelung
Monat
Prüfstempel
Jahr
anzubringen. Der Stempelbereich ist mit Farbe einzurahmen.
6.3 Wurden Bauteile einer vorgezogenen Wasserdruckprüfung unterzogen, ist an gut sichtbarer Stelle die Stempelung
Monat
Prüfstempel
Jahr
Prüfüberdruck "in Bar"
anzubringen. Der Stempelbereich ist mit Farbe einzurahmen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)