TRD 503 - TR Dampfkessel 503

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Abschnitt 2 TRD 503 - Umfang der Prüfungen (1)

2.1 Die Bauprüfung und die Wasserdruckprüfung erstrecken sich auf den Dampfkessel und die im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer, Zwischenüberhitzer sowie die Druckausdehnungsgefäße und die im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler.

2.2 Bauteile nach TRD 502 Abschnitt 2.2 sind nur hinsichtlich der Festlegungen in Abschnitt 4.2.1 (2) zu prüfen. Bau- und Wasserdruckprüfungen werden an diesen Bauteilen nicht durchgeführt.

2.3 Die Prüfungen sind gegebenenfalls in den Bauabschnitten beim Hersteller oder am Aufstellungsort durchzuführen, in denen eine ausreichende Besichtigung der einzelnen Bauteile möglich ist und die bei der Vorprüfung festgelegt wurden. Der letzte Teil der Bauprüfung hat am vollständig zusammengebauten Druckkörper nach Abschnitt 2.1 zu erfolgen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)