TRD 502 - TR Dampfkessel 502

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Abschnitt 2 TRD 502 - Umfang der Prüfung (1)

2.1 Die Prüfung erstreckt sich auf den Dampfkessel und die im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer, Zwischenüberhitzer sowie die Druckausdehnungsgefäße und die im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler.

2.2 Für Rohrleitungen und Verteiler für Dampf und Heißwasser sowie Speisewasser im Aufstellungsraum von Dampfkesseln gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Eine Prüfung durch den Sachverständigen erstreckt sich nur auf die Dampf-, Zwischendampf-, Speisewasser- sowie Heißwasservor- und Heißwasserrücklaufleitungen und auf die Verteiler und Sammler, deren Nennweite 80 mm überschreitet und bei denen das Produkt aus dem zulässigen Betriebsüberdruck in Bar und der Nennweite in mm größer ist als 5000, und auf Armaturen, wenn die entsprechenden Grenzen gemäß TRD 110 überschritten sind. Bei im Freien stehenden Kesselanlagen sind die im Bereich des Dampfkessels liegenden Rohrleitungen als zur Dampfkesselanlage gehörig anzusehen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)