TRD 503 - TR Dampfkessel 503

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Abschnitt 7 TRD 503 - Prüfbescheinigungen (1)

7.1 Der Sachverständige stellt über die Ergebnisse der Bauprüfung und der Wasserdruckprüfung Bescheinigungen aus (§ 22 Abs. 1 DampfkV)(1), hierbei führt er alle für die sicherheitstechnische Beurteilung wichtigen Abweichungen von den vorgeprüften Zeichnungen auf. Der Bescheinigung über die Bauprüfung sind die vorgeprüften Zeichnungen und sämtliche bei der Bauprüfung vorgelegten Nachweise als Anlagen beizufügen. Ausgenommen hiervon sind die Nachweise, in die bei der Bauprüfung lediglich Einsicht zu nehmen ist. Die Anzahl der beigefügten Unterlagen wird auf der Bescheinigung angegeben.

7.2 Die Bescheinigungen über die Bauprüfung und die Wasserdruckprüfung verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Abnahmeprüfung nicht innerhalb von drei Jahren, bei bereits in Betrieb gewesenen Dampfkesseln innerhalb eines Jahres, nach der Ausstellung der genannten Bescheinigungen erfolgt ist.

7.3 Eine Ausfertigung der Prüfbescheinigungen wird dem Betreiber zur Aufbewahrung am Betriebsart ausgehändigt; sie wird in die Prüfakte für die Dampfkesselanlage eingeheftet. Eine Ausfertigung erhält der Hersteller für seine Akte. Eine Ausfertigung der Prüfbescheinigung nimmt der Sachverständige zu seinen Akten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)