TRD 503 - TR Dampfkessel 503

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Abschnitt 3 TRD 503 - Prüfunterlagen (1)

3.1 Zur Bauprüfung müssen die vorgeprüften Zeichnungen der Bauteile nach Abschnitt 2.1 vorliegen. Ferner sind in je zweifacher Ausfertigung die Nachweise gemäß den TRD der Reihe 100, unter Beachtung der TRD 001 Abschnitt 4.1.4, über die verwendeten Werkstoffe sowie die Nachweise gemäß TRD der Reihe 200 vorzulegen. Bei Teilbauprüfungen können im Einvernehmen mit dem Sachverständigen auch vorläufige Werkstoffnachweise vorgelegt werden. Hierfür genügt z.B. die Werkstoffstempelung. In diesem Full sind die endgültigen Zeugnisse bei der abschließenden Bauprüfung vorzulegen.

3.2 Für Werkstoffe, für die ein Abnahmeprüfzeugnis A nach DIN 50049 nicht erforderlich ist, brauchen keine Werkstoffnachweise beigefügt zu werden, wenn die in Frage kommenden Bauteile in einer Liste mit den zugehörigen Werkstoffkennzeichnungen eingetragen sind. In dieser Liste oder in einer getrennten Aufstellung müssen die zu den Werkstoffkennzeichnungen gehörenden Angaben des Werkstoffnachweises wie Werkstoffhersteller, Datum und Kennzeichen des Werkstoffnachweises, Werkstoffart und Werkstoffabmessungen (Wanddicke, Durchmesser) angegeben sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)