
Technische Regeln für Dampfkessel Werkstoffe Schrauben und Muttern aus Stahl (TRD 106)
Abschnitt 4 TRD 106 – Prüfung (1)
4.1 Schrauben nach Abschnitt 2.1 sind nach DIN EN 20898 Teil 1, soweit möglich nach Prüfprogramm A, und nach DIN ISO 3269 unter Berücksichtigung der Tafel 2 dieser TRD zu prüfen. Falls Prüfprogramm A nicht durchführbar ist, ist nach Prüfprogramm B zu prüfen.
Muttern nach Abschnitt 2.1 sind nach DIN ISO 898 Teil 2 und DIN ISO 3269 unter Berücksichtigung der Tafel 2 dieser TRD zu prüfen.
4.2 Schrauben nach den Abschnitten 2.2 und 2.3 sind nach DIN EN 20898 Teil 1, Prüfprogramm A, und DIN ISO 3269 unter Berücksichtigung der Tafel 2 dieser TRD zu prüfen. Bei Größen über M 39 sind Art und Umfang der Prüfungen zu vereinbaren. Die Zuordnung der Stähle zu den Festigkeitsklassen nach DIN EN 20898 Teil 1 erfolgt entsprechend Tafel 1.
Tafel 1. Zuordnung der Stähle nach DIN 17240 zu den Prüfprogrammen der Festigkeitsklassen nach DIN EN 20898 Teil 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Stähle nach DIN 17240 | Prüfprogramme der Festigkeitsklassen nach DIN EN 20898 Teil 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
C 35, Ck 35, Cq 35 24 CrMo 5 | 5.6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
21 CrMoV 5 7 | 6.8 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
X 22 CrMoV 12 1 (Streckgrenze >= 600 N/mm2) | 8.8 |
An Muttern nach den Abschnitten 2.2 und 2.3 werden Härteprüfungen und Aufweitversuche durchgeführt. Für den Umfang der Härteprüfungen gilt Abschnitt 4.7, für den Umfang der Aufweitversuche gilt Tafel 2. Bei Größen über M 39 sind Art und Umfang der Prüfungen zu vereinbaren.
Die Besichtigung und die Maßprüfung der Schrauben und Muttern sind nach DIN 150 3269 unter Berücksichtigung des Abschnitts 4.7 dieser TRD durchzuführen. An Schrauben und Muttern aus Werkstoff X 22 CrMoV 12 1 nach Abschnitt 2.2 ist die Besichtigung an jedem Stück durchzuführen.
4.3 Schrauben und Muttern nach Abschnitt 2.4 sind nach DIN ISO 3506 und DIN ISO 3269 unter Berücksichtigung der Tafel 2 dieser TRD zu prüfen.
Schrauben und Muttern, die in einem anderen als in Tabelle 6 der DIN 17440 angegebenen Wärmebehandlungszustand. z.B. warmkaltverfestigt, geliefert werden, sind entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen zu prüfen.
4.4 Schrauben und Muttern nach Abschnitt 2.5 sind entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen zu prüfen.
4.5 Stabstahl ist entsprechend den für Stabstahl maßgebenden Normen zu prüfen. Stabstahl aus dem Stahl X 22 CrMoV 12 1 nach Abschnitt 2.2 ist zusätzlich einer Ultraschall- und Oberflächenrißprüfung zu unterziehen. Stabstahl aus Stählen nach Abschnitt 2.5 ist entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen zu prüfen.
4.6 Werden Schrauben und Muttern spanend aus Stählen nach DIN 17240 gefertigt und anschließend nicht wärmebehandelt, so genügen die mechanischen und technologischen Prüfungen des nach dieser Norm gelieferten Stabstahls.
4.7 Bei Prüfungen nach DIN ISO 3269 gilt für den Prüfumfang, abweichend von DIN ISO 3269, für die zerstörende Prüfung der mechanischen Eigenschaften die Tafel 2 dieser TRD. Für die Härteprüfung, für die zerstörungsfreie Prüfung auf Oberflächenfehler und für die Maßprüfung ist der Stichprobenumfang 20. Alle Proben müssen den Anforderungen genügen (Annahmezahl Ac = 0).
Tafel 2. Stichprobenumfang für die zerstörende Prüfung der mechanischen Eigenschaften bei Prüfungen nach DIN ISO 3269 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Stückzahl des Prüfloses | Stichprobenumfang | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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von | bis | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 201 401 801 1201 1601 3001 | 200 400 800 1200 1600 3000 3500 | 1 2 3 4 5 6 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Entstammen die Schrauben einer Lieferung nachweislich einer Schmelze mit gleicher Wärmebehandlung, so genügt die Prüfung von vier Probensätzen unabhängig von der Stückzahl |
4.8 Genügt eine der für die zerstörende Prüfung der mechanischen Eigenschaften geforderten Proben nicht den Anforderungen, so sind je zwei weitere Proben zu entnehmen, die den Anforderungen genügen müssen. Anderenfalls gilt das ganze Los als zurückgewiesen. Der Hersteller kann jedoch dieses Los nach einer erneuten Wärmebehandlung noch einmal vorlegen. Genügen auch dann die Proben nicht den Anforderungen, so ist das Los endgültig zu verwerfen.
4.9 Genügt eine der für die Härteprüfung, für die zerstörungsfreie Prüfung auf Oberflächenfehler oder für die Maßprüfung geforderten Proben nicht den Anforderungen, ist eine weitere Stichprobe vom Umfang 20 zu entnehmen, von der alle Proben den Anforderungen genügen müssen. Anderenfalls gilt das ganze Los als zurückgewiesen.
Im Falle der Härteprüfung jedoch kann der Hersteller dieses Los nach einer erneuten Wärmebehandlung noch einmal vorlegen. Genügen auch dann die Proben nicht den Anforderungen, so ist das Los endgültig zu verwerfen.
4.10 Hat der Sachverständige begründete Zweifel an der Gleichmäßigkeit einer Lieferung, so können von ihm geeignet erscheinende Prüfungen gefordert werden (z.B. Härteprüfung, spektroskopische Prüfung usw.).
4.11 Für die Durchführung der Prüfungen gelten die in TRD 001 Anlage 1 genannten Prüfnormen.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)