TRD 106 - TR Dampfkessel 106

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Abschnitt 5 TRD 106 - Kennzeichnung (1)

5.1 Schrauben und Muttern nach Abschnitt 2.1 sind mit Herstellerzeichen und Kennzeichen der Festigkeitsklasse nach DIN EN 20 898 Teil 1 oder DIN ISO 898 Teil 2 bzw. DIN 267 Teil 13 zu kennzeichnen.

5.2 Schrauben und Muttern nach den Abschnitten 2.2 und 2.3 sind nach DIN 267 Teil 13 zu kennzeichnen. Schrauben ab M 52 sind zusätzlich mit der Schmelzennummer und dem Prüfstempel des Sachverständigen bzw. Werkssachverständigen zu versehen.

5.3 Schrauben und Muttern nach Abschnitt 2.4 sind nach DIN ISO 3506 Abschnitt 3.2 zu kennzeichnen.

5.4 Schrauben und Muttern nach Abschnitt 2.5 sind entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen zu kennzeichnen. Schrauben ab M 30 sind mit dem Prüfstempel des Sachverständigen, ab M 52 zusätzlich mit der Schmelzennummer zu versehen.

5.5 Für die spanende Fertigung von Schrauben und Muttern bestimmter Stabstahl mit einem Durchmesser >= 25 mm ist an einem Ende mit dem Herstellerzeichen, dem Kurznamen der Stahlsorte und dem Prüfstempel des Sachverständigen bzw. Werkssachverständigen zu versehen. Stabstahl aus legierten Stählen ist zusätzlich mit der Schmelzennummer zu kennzeichnen.

Bei Stabstahl mit einem Durchmesser < 25 mm einzeln oder in Bündeln erfolgt die Kennzeichnung auf einem sicher angebrachten Anhängeschild.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)