DGUV Regel 105-049 - Feuerwehren

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Feuerwehren
(DGUV Regel 105-049)

Regel

bg_logo.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Juni 2018

ccc_3654_01.jpgRegeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht.
InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkung
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen1
Geltungsbereich1.1
Begriffsbestimmungen1.2
Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz2
Verantwortung2.1
Gefährdungsbeurteilung2.2
Sicherheitstechnische und medizinische Beratung2.3
Persönliche Anforderungen und Eignung2.4
Arbeitsmedizinische Vorsorge2.5
Unterweisung2.6
Erste Hilfe2.7
Instandhaltung2.8
Prüfungen2.9
Feuerwehreinrichtungen3
Bauliche Anlagen3.1
Geräte, Ausrüstungen und Feuerwehrfahrzeuge3.2
Persönliche Schutzausrüstungen3.3
Betrieb4
Verhalten im Feuerwehrdienst4.1
Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen4.2
Kinder und Jugendliche in der Feuerwehr4.3
Wasserförderung4.4
Betrieb von Feuerwehrfahrzeugen4.5
Rettungs- und Selbstrettungsübungen aus Höhen und Tiefen4.6
Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte und Hebekissensysteme4.7
Dienst an und auf Gewässern4.8
Taucheinsatz4.9
Einsatz mit Atemschutzgeräten4.10
Einsturz- und Absturzgefahren4.11
Gefährdung durch elektrischen Strom4.12
Fristen für EignungsuntersuchungenAnlage 1 zur DGUV Vorschrift 49
Musterschreiben zu § 6 Absatz 5 für die Eignungsuntersuchung von Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. AtemschutzgeräteträgernAnhang 1
Anhang 2
1. Unfallverhütungsvorschriften
2. Verordnungen
3. Regeln
4. Technische Regeln für Gefa
5. Informationen
6. Feuerwehr-Dienstvorschriften
7. Normen

Vorbemerkung

Paragraphentexte der UVV sind kursiv gedruckt.

Der Feuerwehrdienst, insbesondere der Einsatzdienst mit seinen physischen und psychischen Belastungen, unterscheidet sich grundlegend von anderen Tätigkeiten und ist mit erhöhten Anforderungen an die Feuerwehrangehörigen verbunden. Dies gilt insbesondere für den in dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelten ehrenamtlichen Feuerwehrdienst. Der Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrleute erfolgt im Unterschied zur Berufs- oder Werkfeuerwehr nicht routinemäßig, sie üben unterschiedliche ,,Hauptberufe" aus. Durch die daraus resultierende fehlende Routine können sich die Gefährdungen im Feuerwehrdienst erhöhen.

An die im Alarmfall genutzten Bereiche außerhalb sowie in Feuerwehrhäusern sind deshalb andere, zum Teil höhere Anforderungen an die technisch-bauliche Sicherheit zu stellen, als an Arbeitsstätten. Eine dementsprechende Gestaltung der Feuerwehreinrichtungen sowie eine geeignete Organisation des Feuerwehrdienstes sind Voraussetzungen dafür, dass auch bei der gebotenen Eile der Feuerwehrangehörigen das Unfallrisiko minimiert wird.

Geräte und Ausrüstung der Feuerwehr werden überwiegend auch als Rettungsmittel eingesetzt. Sie müssen im Einsatzfall betriebs- und funktionssicher sein sowie auch in Stresssituationen sicher gehandhabt werden können.

Diese speziellen Anforderungen an Organisation, Einrichtungen und Betrieb sind in der DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren" berücksichtigt und werden in dieser DGUV Regel näher konkretisiert und erläutert.

Hinweis:

Konkretisierungen oder Erläuterungen sind den Paragraphentexten der UVV unmittelbar nachgeordnet.