DGUV Regel 105-049 - Feuerwehren

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Abschnitt 4.10 - 4.10 Einsatz mit Atemschutzgeräten

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§ 24 Einsatz mit Atemschutzgeräten

(1) Können Feuerwehrangehörige durch Sauerstoffmangel oder durch Einatmen gesundheitsschädigender Stoffe gefährdet werden, müssen je nach der möglichen Gefährdung geeignete Atemschutzgeräte benutzt werden.

Von einer Gefährdung ist immer auszugehen, wenn Sauerstoffmangel oder gesundheitsschädigende Stoffe nicht sicher ausgeschlossen werden können. Dies kann z. B. auch bei Nachlösch- oder Aufräumarbeiten nach einem Brand der Fall sein.

Die Auswahl der Atemschutzgeräte richtet sich nach den Einsatzbedingungen und dem vorgesehenen Verwendungszweck. Der Standard ist die Verwendung von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten.

Die Verwendung von umluftabhängigen Atemschutzgeräten (Filtergeräte) ist nur dann zulässig, wenn diese vor den zu erwartenden Gefahrstoffen schützen und ausreichend Sauerstoff in der Atemluft vorhanden ist.

Siehe auch DGUV Information 205-010 "Sicherheit im Feuerwehrdienst"

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§ 24 Einsatz mit Atemschutzgeräten

(2) Beim Einsatz mit von der Umgebungsatmosphäre unabhängigen Atemschutzgeräten ist dafür zu sorgen, dass eine Verbindung zwischen Atemschutzgeräteträgerin oder Atemschutzgeräteträger und Feuerwehrangehörigen, die sich im nicht gefährdeten Bereich aufhalten, sichergestellt ist.

Unter Verbindung ist neben der Kommunikation auch die Sicherung des Rückweges zu verstehen.

Die Kommunikation kann z. B. über eine Sprechfunkverbindung hergestellt werden.

Die Rückwegsicherung kann z. B. aus einer Schlauchleitung oder einem Leinensicherungssystem bestehen.

Siehe auch DGUV Information 205-010 "Sicherheit im Feuerwehrdienst".

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§ 24 Einsatz mit Atemschutzgeräten

(3) Ist die Rettung eingesetzter Atemschutzgeräteträgerinnen oder Atemschutzgeräteträger ohne Atemschutz nicht möglich, müssen Sicherheitstrupps in ausreichender Zahl zur sofortigen Rettung bereitstehen. Eine Überwachung der eingesetzten Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger ist sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zur Notfallrettung vorzusehen.

Geeignete Maßnahmen können je nach Einsatzsituation variieren. In Betracht kommt unter Anderem die Bereitstellung von:

  • Tragehilfen (z. B. Schleifkorbtrage, Tragetuch)

  • ausreichenden Atemluftreserven, ggf. inkl. Anschlussmöglichkeit für eine zu rettende Person am Atemschutzgerät

  • Rettungsdienst

  • Wärmebildkamera

  • Geräten zur technischen Rettung

  • zusätzlichen Sicherheitstrupps

  • zusätzlichen Rettungswegen (Leitern)

Siehe auch DGUV Information 205-010 "Sicherheit im Feuerwehrdienst", FwDV 7 "Atemschutz".