DGUV Regel 105-049 - Feuerwehren

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Wasserförderung

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§ 18 Wasserförderung

Schläuche und wasserführende Armaturen sind so zu benutzen, dass Feuerwehrangehörige beim Umgang mit diesen sowie durch den Wasserstrahl nicht gefährdet werden.

Es kann zur Vermeidung von Gefährdungen z. B. beitragen, wenn

  • doppelt gerollte Schläuche so aufgerollt sind, dass beide Kupplungen dicht beieinander liegen,

  • Schläuche beim Ausrollen unmittelbar an den Kupplungen festgehalten werden,

  • schlagartiges Öffnen oder Schließen von Verteiler und Strahlrohr vermieden wird,

  • absperrbare Strahlrohre verwendet werden,

  • der Wasserstrahl nicht auf Personen gerichtet wird,

  • ein schlagendes Strahlrohr nicht aufgehoben wird,

  • ein Strahlrohr mit einem Volumenstrom von mehr als 400 l/min bei 6 bar (B-Strahlrohr) von mindestens drei bzw. bei Verwendung eines Stützkrümmers von mindestens zwei Einsatzkräften gehalten wird,

  • ein Schlauch nicht am Körper befestigt wird,

  • beim Löschen die mögliche Wasserdampfbildung berücksichtigt wird,

  • Ausbildungen und Übungen der Jugendfeuerwehr mit Wassergabe mit reduzierten Drücken durchgeführt werden.