Qualifizierung von Personen und Anerkennung von Lehrgängen für die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen
(DGUV Grundsatz 310-007)
Grundsatz
(bisher BGG/GUV G 968)
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
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Stand der Vorschrift: Ausgabe November 2016
Vorbemerkung
Zur Erfüllung der Pflichten aus Rechtsvorschriften über Prüfungen von Getränkeschankanlagen trägt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Verantwortung. Nach § 3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihr bzw. ihm mit der Prüfung von Getränkeschankanlagen zu beauftragen sind. Legt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Kriterien zur Auswahl der Prüferin bzw. des Prüfers falsch fest oder wählt eine offensichtlich ungeeignete Prüferin bzw. einen offensichtlich ungeeigneten Prüfer aus, so kann sie bzw. er grundsätzlich für Schäden, die durch einen Unfall entstehen, haften. Der nachstehende Grundsatz soll ihr bzw. ihm bei der Auswahl einer geeigneten Prüferin bzw. eines geeigneten Prüfers behilflich sein.
Inhaltsverzeichnis | Abschnitt |
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Vorbemerkung | |
Ziel des Grundsatzes | 1 |
Rechtliche Grundlagen | 2 |
Lehrgänge | 3 |
Grund- und Fortbildungslehrgang | 3.1 |
Anerkennung von Lehrgängen | 3.2 |
Lehrplan Grundlehrgang | Anhang 1 |
Lehrplan Fortbildungslehrgang | Anhang 2 |
Lehrgangszertifikat | Anhang 3 |
Raumausstattung mit Ausbildungseinrichtungen und Lehrmitteln | Anhang 4 |
Prüfungsordnung | Anhang 5 |
Impressum
Herausgeber:
Deutsche Gesetzliche
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Sachgebiet "Getränkeschankanlagen“ des
Fachbereichs "Nahrungsmittel“ der DGUV
Ausgabe: November 2016
DGUV Grundsatz 310-007
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oder unter www.dguv.de/publikationen