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Qualifizierung von Personen und Anerkennung von Lehrgängen für die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen
(DGUV Grundsatz 310-007)

Grundsatz

(bisher BGG/GUV G 968)

bg_logo.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe November 2016

Vorbemerkung

Zur Erfüllung der Pflichten aus Rechtsvorschriften über Prüfungen von Getränkeschankanlagen trägt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Verantwortung. Nach § 3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihr bzw. ihm mit der Prüfung von Getränkeschankanlagen zu beauftragen sind. Legt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Kriterien zur Auswahl der Prüferin bzw. des Prüfers falsch fest oder wählt eine offensichtlich ungeeignete Prüferin bzw. einen offensichtlich ungeeigneten Prüfer aus, so kann sie bzw. er grundsätzlich für Schäden, die durch einen Unfall entstehen, haften. Der nachstehende Grundsatz soll ihr bzw. ihm bei der Auswahl einer geeigneten Prüferin bzw. eines geeigneten Prüfers behilflich sein.

InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkung
Ziel des Grundsatzes1
Rechtliche Grundlagen2
Lehrgänge3
Grund- und Fortbildungslehrgang3.1
Anerkennung von Lehrgängen3.2
Lehrplan GrundlehrgangAnhang 1
Lehrplan FortbildungslehrgangAnhang 2
LehrgangszertifikatAnhang 3
Raumausstattung mit Ausbildungseinrichtungen und LehrmittelnAnhang 4
PrüfungsordnungAnhang 5

Impressum

Herausgeber:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40
10117 Berlin
Tel.: 030 288763800
Fax: 030 288763808
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de

Sachgebiet "Getränkeschankanlagen“ des
Fachbereichs "Nahrungsmittel“ der DGUV

Ausgabe: November 2016

DGUV Grundsatz 310-007
zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger
oder unter www.dguv.de/publikationen