Abschnitt 4 TRG 303 - Behälter (1)
4.1 Werkstoffe
4.11 Für die Werkstoffe der Behälter gilt TRG 200, ausgenommen Nummer 3.3 Ziffer 1. Die Maßgaben der nachfolgenden Nummern 4.12 und 4.13 müssen beachtet sein.
4.12 Stähle müssen - wenn die Behälter kalt gefertigt und einer Wärmebehandlung nicht unterzogen werden - beruhigt vergossen sein und Tiefziehqualität (z.B. St 14, St 37-3 in Tiefziehqualität) haben.
4.13 Ausgangsbleche und -rohre müssen gekennzeichnet sein: für Bleche gilt TRG 201 Nummer 4 entsprechend.
4.2 Konstruktion und Bemessung
4.21 Der Fassungsraum (Nenninhalt) und der Prüfüberdruck müssen nachfolgenden Werten entsprechen:
Druckgas | Prüfüberdruck | Fassungsraum (Nenninhalt) | |
---|---|---|---|
min | max | max | |
unbrennbar und | 10 bar | 35 bar | 50 l |
ungiftig | 35 bar | 225 bar | 5 l |
brennbar oder giftig (2) | 10 bar | 225 bar | 2 l |
4.22 Die Bodenform ist freigestellt. Ist der untere Boden nach innen gewölbt, muß er den Anforderungen nach TRG 310 Nummer 4.226 Ziffern 2 und 3 genügen.
4.23 Behälteröffnungen sind nur in den Böden zulässig.
4.24 Die Anforderungen an ausreichende Bemessung geilen als erfüllt, wenn an Baumustern durch entsprechende Versuche (s. TRG 290) der Nachweis erbracht worden ist, daß die Anforderungen nach den Nummern 3.4 und 3.1 Ziffer 2 erfüllt sind. Die ausgeführte Wanddicke darf aber an keiner Steile geringer sein als (Da ist in mm einzusetzen)
- 1.
bei Behältern aus Stahl: Da/500 + 0,5
- 2.
bei Behältern aus Aluminium Da/300 + 0,5