TRG 310 - TR Druckgase 310

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Abschnitt 3 TRG 310 - Grundsätzliche Anforderungen an betriebsfertige Flaschen (1)

Flaschen müssen na beschaffen sein, daß sie den beim Betrieb zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher widerstehen; sie müssen dicht bleiben. Diese Anforderungen sind als erfüllt anzusehen, wenn die Nummern 3.1 bis 5 beachtet sind. Flaschen müssen entsprechend Nummer 6 gekennzeichnet sein.

3.1 Mechanische Beanspruchungen

Als mechanische Beanspruchungen gelten der durch den Prüfüberdruck gegebene Innere Überdruck und die bei der Handhabung auftretenden Beanspruchungen. Auf TRG 220 Nummer 2 wird verwiesen. Die Höhe des Prüfüberdruckes wird bestimmt durch die zutreffenden Angaben für Gase in TRG 101, für Gasgemische in TRG 102 und für den Fall der wahlweisen Verwendung einer Flasche für mehrere Druckgase in TRG 104.

3.2 Chemische Beanspruchungen

Es wird auf TRG 200 Nummern 2.4 und 2.5 verwiesen.

3.3 Thermische Beanspruchungen

In bezug auf die thermischen Beanspruchungen gelten

  1. 1.

    als niedrigste Betriebstemperatur tmin -20 °C und zwar auch dann, wenn die Temperatur der Füllung kurz zeitig - während des Füllens - oder die Temperatur der Umgebung unterhalb -20 °C liegt und

  2. 2.

    als höchste Betriebstemperatur
    50 °C, soweit es sich um Behälter handelt,
    70 °C, soweit es sich um Ausrüstungsteile handelt,
    die der Füllung ausgesetzt sind.

3.4 Verhalten gegenüber Innerem Überdruck

Flaschen dürfen

  1. 1.

    beim Prüfüberdruck sichtbare bleibende Änderungen der Form nicht zeigen,

  2. 2.

    bis zum 1,5fachen Prüfüberdruck nicht undicht werden.

Flaschen müssen beim Bersten zähen Bruchverhalten zeigen.

3.5 Herstellen und betriebsfertiges Herrichten

3.51 Flaschen müssen entsprechend TRG 240 bis TRG 242 hergestellt und betriebsfertig hergerichtet worden sein, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

3.52 Abweichend von TRG 240 Nummer 1.3 muß die Kennzeichnung des Vormaterials heim Verarbeiten nicht erhalten bleiben. Die Anforderung nach TRG 240 Nummer 3.2 Ziffer 5 ist als erfüllt anzusehen, wenn für alle Zwischen- und Enderzeugnisse eine eindeutige Schmelzen- und Herstellerzuordnung möglich ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)