DGUV Regel 105-002 - Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen

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Abschnitt 5.5 - 5.5 Anforderungen an den Signalmann bzw. an die Signalfrau

5.5.1
Als Signalmann bzw. Signalfrau dürfen nur gesundheitlich geeignete Versicherte eingesetzt werden. Die gesundheitliche Eignung ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, siehe Anhang 10. Ist ein Signalmann bzw. eine Signalfrau auch Taucher bzw. Taucherin, so ist eine gültige Bescheinigung gemäß Anhang 9 ausreichend.

Die Ausbildung kann bereits ab dem vollendeten 15. Lebensjahr begonnen werden. Ein ausgebildeter Signalmann bzw. eine ausgebildete Signalfrau unter 18 Jahren darf jedoch nur an Übungen und unter direkter Aufsicht eines volljährigen ausgebildeten Signalmanns bzw. einer volljährigen ausgebildeten Signalfrau teilnehmen. Die Übungen und Ausbildungen für Personen unter 18 Jahren sind so zu gestalten, dass weder psychische noch physische Gefährdungen zu erwarten sind.

5.5.2
Der Signalmann bzw. die Signalfrau muss eine Ausbildung als Rettungsschwimmer haben (Deutsches Rettungsschwimm-Abzeichen - Silber). Die Ausbildung zum Signalmann bzw. zur Signalfrau muss mindestens die Ausbildungsinhalte nach Anhang 4 erfüllen.

Die hierbei erworbenen praktischen Fähigkeiten und theoretische Kenntnisse sind jeweils durch eine Prüfung nachzuweisen.

5.5.3
Werden Nitrox-Gasgemische verwendet, so muss der Signalmann bzw. die Signalfrau in diesen unterwiesen sein. Näheres regeln die internen Anforderungen des Hilfeleistungsunternehmens. Diese Unterweisung muss dokumentiert werden.