DGUV Regel 105-002 - Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen

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Anhang 4 - Ausbildungsplan zum Signalmann bzw. zur Signalfrau

Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Signalmanns bzw. der Signalfrau nach Abschnitt 5.5 dieser DGUV Regel. Die Ausbildung umfasst 20 Ausbildungseinheiten (AE à 45 Minuten).

A 4.1 Theorie

A 4.1.1 Gerätekunde

  • Grundkenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise von Leichttauchgeräten

  • Grundkenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise von Tarier- und Rettungsmittel

A 4.1.2 Arbeitskunde

  • Kenntnisse über die verschiedenen Möglichkeiten der Signalgebung

  • Grundkenntnisse über die Durchführung der verschiedenen Tauchtätigkeiten

  • Führen des Dienstbuches

A 4.1.3 Medizinische Kenntnisse

  • Grundkenntnisse über die Gefahren für den Taucher bzw. Taucherin beim Abtauchen, Aufenthalt unter Wasser und Austauchen

  • Grundkenntnisse über Tauchkrankheiten und das Einleiten der Behandlung

  • Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen

A 4.1.4 Vorschriftenkunde

  • Kenntnisse über fachspezifische Vorschriften, insbesondere über die DGUV Regel 105-002 "Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen"

A 4.2 Praxis

  • Ankleiden des Tauchers bzw. der Taucherin mit Beurteilung der Vollständigkeit der Ausrüstung

  • Führen des Tauchers bzw. der Taucherin beim Aufenthalt unter Wasser

  • Notfall- und Tauchunfallübungen

  • Rettung eines verunfallten Tauchers bzw. einer verunfallten Taucherin und Einleitung von Hilfemaßnahmen