TRD 401 - TR Dampfkessel 401

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Abschnitt 16 TRD 401 - Sonderbestimmungen (1)

16.1 Elektroden, Dampferzeuger

Es gelten nicht die Abschnitte 3, 4, 5, 7, 8 und 9.

16.2 Dampferzeuger mit elektrischer Widerstandsheizung

16.2.1 Abweichend von Abschnitt 5.2 muß das Speisewasser so eingeführt werden. daß sich der Dampferzeuger über die Speiseleitung nicht tiefer als bis zum Scheitel der Heizkörper entleeren kann.

16.2.2 Abweichend von Abschnitt 7.2 braucht der Abstand zwischen dem festgesetzten niedrigsten Wasserstand (NW) und dem höchsten Punkt der Heizkörper nur 30 mm zu betragen.

16.2.3 Abweichend von Abschnitt 8.4 muß die Höhenlage des Wasserstandglases so gewählt sein, daß der höchste Punkt der Heizkörper mindestens 15 mm unterhalb der unteren Anzeigegrenze des Wasserstandglases liegt.

16.3 Abhitzedampferzeuger

16.3.1 Für Landdampferzeuger. die mit Abgasen beheizt werden. deren Temperatur nicht höher als 400 °C ist, gelten nicht die Abschnitte 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 12.

16.3.2 Für Schiffsdampferzeuger, die mit Abgasen beheizt werden, deren Temperatur nicht höher als 400 °C ist, gelten nicht die Abschnitte 5, 7, 8, 9 und 12.

16.4 Dampferzeuger, bei denen der Wasserinhalt bis zum niedrigsten Wasserstand (NW) 150 Liter, der zulässige Betriebsüberdruck 10 bar und das Produkt aus Wasserinhalt in Litern und zulässigem Betriebsüberdruck in Bar die Zahl 500 nicht überschreiten

16.4.1 Eine zweite Speisepumpe (Abschnitt 3.2) ist nicht erforderlich. Mehrere dieser Dampferzeuger können mit einer gemeinsamen Speisepumpe betrieben werden.

16.4.2 Die zweite Wasserstand-Anzeigeeinrichtung (Abschnitt 8.1) bzw. die zweite Warneinrichtung bei Durchlauf-Dampferzeugern (Abschnitt 8.8) ist nicht erforderlich.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)