TRD 401 - TR Dampfkessel 401

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Abschnitt 7 TRD 401 - Niedrigster Wasserstand (1)

7.1 Für jeden Dampferzeuger, ausgenommen Durchlauf-Dampferzeuger, muß ein niedrigster Wasserstand festgelegt sein, der durch eine an der Kesselwandung angebrachte Strichmarke, die von den Buchstaben N und W begrenzt wird, kenntlich gemacht ist.

7.2 Der niedrigste Wasserstand (NW) muß mindestens 100 mm über der höchsten von der Wasserseite aus gemessenen Stelle der Feuerzüge des Dampferzeugers festgesetzt sein. Bei Schiffsdampferzeugern siehe Abschnitte 7.6 und 7.7.

7.3 Der niedrigste Wasserstand (NW) ist außerdem so festzulegen. daß die Absinkdauer 7 min nicht unterschreitet. Bei Dampferzeugern, welche den Bedingungen der Abschnitte 3.1 (2) bis (4) entsprechen. braucht die Absinkdauer nur 5 min zu betragen.

Sofern bei Dampferzeugern die TRD 604 Blatt 1 Abschnitt 1.1 erfüllt ist und die Anforderungen nach TRD 401 Abschnitt 3.1 (3) und (4) eingehalten sind, braucht bei der Festlegung von NW die Absinkdauer nicht berücksichtigt zu werden. Außerdem muß die Wassermangelsicherung als Gerät "besonderer Bauart" nach TRD 604 Blatt 1 Abschnitt 3.6.1 ausgeführt sein.

7.4 Bei Wasserrohr-Dampferzeugern muß der niedrigste Wasserstand (NW) mindestens 150 mm über den höchsten Anschlüssen der Fallrohre (Oberkanten) an den Kesseltrommeln festgesetzt sein.

7.5 Die Abschnitte 7.2 und 7.3 sind nicht anzuwenden bei

(1) Wasserrohr-Dampferzeugern mit Naturumlauf, deren beheizte Teile nur aus Rohren bis 102 mm äußerem Durchmesser und den sie verbindenden Sammlern bestehen, wobei in den beheizten Sammlern eine gleichmäßige Verteilung des Kesselwassers auf parallelgeschaltete beheizte Rohre erfolgen muß.

(2) beheizten Rohren von Zwangumlauf-Dampferzeugern. soweit die Rohre keinen größeren äußeren Durchmesser als 102 mm besitzen.

(3) beheizten Rohren von Vorverdampfern und Überhitzern.

(4) solchen Feuerzügen, in denen die Rauchgastemperatur bei größter Dampferzeugung 400 °C nicht übersteigt.

7.6 Abweichend von Abschnitt 7.2 muß bei Schiffsdampferzeugern der niedrigste Wasserstand (NW) mindestens 150 mm über der höchsten Stelle der Feuerzüge festgesetzt sein.

7.7 Bei Schiffsdampferzeugern müssen die vorgeschriebenen Mindestabstände für die Höhenlage der Wasserstandmarke auch dann noch gewahrt sein, wenn sich der Schiffskörper um 4° zur Seite neigt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)