TRD 401 - TR Dampfkessel 401

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Abschnitt 5 TRD 401 - Speiseleitungen und Sicherung gegen Rückströmen des Speisewassers (1)

5.1 In jeder zum Dampferzeuger führenden Speiseleitung müssen eine Sicherung gegen Rückströmen und eine Absperreinrichtung eingebaut sein. Werden Absperreinrichtung und Sicherung gegen Rückströmen nicht in unmittelbarer Verbindung eingebaut. so muß für das dazwischenliegende Rohrleitungsstück die Möglichkeit einer Druckentlastung gegeben sein. Durchlauf-Dampferzeuger. bei denen bei Ausfall der Speisung die Beheizung selbsttätig abgeschaltet wird, benötigen keine Absperreinrichtung und keine Sicherung gegen Rückströmen. wenn die Speisepumpe auf nur einen Dampferzeuger wirkt.

5.2 Die Speiseleitung muß an den Dampferzeuger so angeschlossen werden. daß dieser sieh bei undichter Rückströmsicherung nicht tiefer als 50 mm über den höchsten Punkt der Feuerzüge entleeren kann. Diese Forderung ist nicht anzuwenden auf Dampferzeuger nach Abschnitt 7.5 (1) und (2).

5.3 Speisepumpen müssen von gemeinschaftlichen Saug- oder Druckleitungen absperrbar eingerichtet sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)