DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt

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Abschnitt 4.11 - 4.11 Tunnelunterhalt

4.11.1
Verkehrssicherung beim Tunnelunterhalt

Die Verkehrssicherungsmaßnahmen bei der Tunnelinstandhaltung sind entsprechend Abschnitt 4.1 dieser DGUV Regel durchzuführen. Vorrangig sind die Arbeiten unter Vollsperrung durchzuführen. Aufgrund des Richtungs- oder Begegnungsverkehrs, sowie der unterschiedlichen Querschnitte, ist das Verkehrssicherungskonzept mit der für den Tunnel zuständigen Verwaltungsbehörde abzustimmen.

Bei Arbeitsstellen längerer Dauer mit halbseitiger Verkehrsführung ist der Einsatz von baulichen Leitelementen vorzusehen. Alle Verkehrsregelungen und Verkehrseinschränkungen sind außerhalb des Tunnelbauwerkes vorzunehmen. Im Bereich der Baustelle ist grundsätzlich, auch bei Vollsperrung des Tunnels, Warnkleidung entsprechend DIN EN ISO 20471:2013+A1:2016, empfohlen wird Klasse 3, zu tragen.

4.11.2
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel beim Tunnelunterhalt

Aufgrund von Schleppwassereintrag im Portalbereich gelten Tunnel in der Regel als feuchte und nasse Räume. Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen den gültigen VDE-Bestimmungen entsprechen. Sie müssen mindestens gegen Spritzwasser aus allen Richtungen (Mindestschutzart IP x 4) geschützt sein.

Bei Strahlwasser aus allen Richtungen, z. B. beim Einsatz von Flüssigkeitsstrahlern, sind höhere Schutzarten erforderlich.

Werden Arbeiten ausgeführt, bei denen mit erhöhter Staubentwicklung zu rechnen ist, müssen die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel einen Schutz gegen schädliche Staubablagerungen aufweisen (Mindestschutzart IP5 X).

Um die Brandlast so gering wie möglich zu halten, müssen elektrische Anlagen und Betriebsmittel entsprechend den jeweiligen Anforderungen ausgewählt werden. So können für den Einsatz im Tunnelbauwerk z. B. Kabelisolierungen aus flammwidrigem und/oder halogenfreiem Material, sowie Transformatoren in Gießharzausführung oder mit Silikonisolierflüssigkeit erforderlich werden.

Bei der Auswahl der Standorte, z. B. von Verteileranlagen oder Transformatorstationen, ist auf die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Flucht- und Rettungswege zu achten.

Neben der vorhandenen Tunnelbeleuchtung, muss für eine ausreichende Beleuchtung für alle Arbeitsplätze, Verkehrs- und Fluchtwege gesorgt werden. Dabei nennen die Technische Regeln für Arbeitsstätten "Beleuchtung" (ASR A3.4) in Abschnitt 8 "Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen" folgende Mindestbeleuchtungsstärken:

  • Allgemeine Beleuchtung, Verkehrswege

    20 Lx

  • "Grobe" Tätigkeiten (z. B. Transport, Hilfs- und Lagerarbeiten)

    50 Lx

  • "Normale" Tätigkeiten (z. B. Montage, Installationsarbeiten)

    100 Lx

  • "Feine" Tätigkeiten (z. B. Anspruchsvolle Montagen, Oberflächenbearbeitung)

    200 Lx

Eine Blendwirkung für am Verkehr Teilnehmende ist auszuschließen.

Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen regelmäßig auf betriebssicheren Zustand geprüft werden

Siehe auch Abschnitte 4.1.6.4 und 5.3 dieser DGUV Regel.

4.11.3
Belüftung

Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so belüftet sein, dass ein Sauerstoffgehalt von mindestens 19 Vol.% gewährleistet ist und dass die zulässigen Konzentrationen von Gefahrstoffen in der Atemluft nicht überschritten werden. Die mittlere Luftgeschwindigkeit darf nicht unter 0,2 m/s abfallen und sollte 6,0 m/s nicht überschreiten. Die Bildung von explosionsgefährlicher Atmosphäre ist zu verhindern. Sind die vorgenannten Bedingungen mit natürlicher Belüftung nicht einzuhalten, müssen die Arbeitsplätze künstlich belüftet werden. Für die Bemessung der künstlichen Belüftung sollte beim Einsatz von Verbrennungskraftmaschinen, je gleichzeitig eingesetztem kW-Dieselmotorleistung, eine Luftmenge von 4,0 m3/min angesetzt werden. Die bereits für den Betrieb installierte Tunnelbelüftung kann, sofern sie während der Unterhaltungsarbeit betriebsbereit bleibt, bei der Bemessung der künstlichen Belüftung mit in Ansatz gebracht werden. In Abhängigkeit von Art und Umfang der Arbeiten sind messtechnische Überwachungen zur Einhaltung der zulässigen Gefahrstoffkonzentrationen durchzuführen und über die Messergebnisse ist ein Messprotokoll zu führen.

4.11.4
Brandschutz- und Rettungskonzept

Aufgrund der besonderen Gefährdungen bei Arbeiten in Tunneln ist gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 22 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ein Brandschutz- und Rettungskonzept zu erarbeiten, bei dem folgendes zu beachten ist:

Bei Arbeiten im Tunnel ist die Brandlast so gering wie möglich zu halten.

Vorhandene Sicherheitseinrichtungen des Tunnels (z. B. Brandmeldeanlagen, Rauchabsaugung, Löschwasserleitungen) können berücksichtigt werden.

Das Brandschutz- und Rettungskonzept ist mit der für den Tunnel zuständigen Verwaltungsbehörde und dem Tunnelmanager abzustimmen. Diese beziehen die BOS-Dienste (zuständige Feuerwehr, Rettungsdienste usw.) ein. Die Beschäftigten und die Einsatzkräfte sind über dieses Brandschutz- und Rettungskonzept zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Der "Leitfaden für die Planung- und Umsetzung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzeptes auf Untertagebaustellen", der vom Deutschen Ausschuss für unterirdisches Bauen (DAUB) und vom Deutschen Ausschuss für das Grubenrettungswesen (DA GRW) erstellt wurde, unterscheidet drei Gefährdungskategorien:

Gefährdungskategorie A

Fluchtweglängen zu einem "sicheren Bereich", die bis zu 500 m betragen

Gefährdungskategorie B

Fluchtweglängen zu einem "sicheren Bereich", die mehr als 500 m und bis zu 1000 m betragen

Gefährdungskategorie C

Fluchtweglängen zu einem "sicheren Bereich", die mehr als 1000 m betragen.

Für das Ereignis Brand kommen folgende Sicherheitseinrichtungen bzw. Maßnahmen in Betracht:

Gefährdungskategorie A

  • Bereithalten von geeigneten Feuerlöschern, Löscheinrichtungen etc.

  • Sicherstellung einer Löschwasserversorgung mit ausreichenden Anschlüssen mit ausreichender Kapazität u. Betriebsruhedruck.

  • Einrichten eines Kommunikationssystems.

  • Bereitstellen von Sauerstoffselbstrettern (mit einer Haltezeit in Abhängigkeit von der Fluchtweglänge) für alle Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz.

  • Bereithalten von geeigneten Hilfsmitteln für Flucht und Rettung (z. B. Tragen, Schleifkörbe).

  • Kontrollsystem einrichten, dass jederzeit Aufschluss über die Anzahl der im Tunnel befindlichen Personen gibt.

Gefährdungskategorie B

Zusätzlich zu Gefährdungskategorie A ist:

  • eine verantwortliche Personfür die Rettungskoordination mit Entscheidungskompetenz zu benennen.

  • in Arbeitsplatznähe ein Schutzcontainer (Schutz vor Rauchgasen) bereitzustellen.

Gefährdungskategorie C

Zusätzlich zu Gefährdungskategorie A u. B ist:

  • in Arbeitsplatznähe anstelle des Schutzcontainers ein Rettungscontainer (sichere Aufnahme für Personen für eine vordefinierte Mindestdauer) bereitzustellen.

4.11.5
Maschineneinsatz beim Tunnelunterhalt

Zusätzlich zu den in den Abschnitten 4.4 und 4.14 dieser DGUV Regel genannten Forderungen ist beim Einsatz im Tunnel folgendes zu beachten:

Bei Arbeiten im Tunnel sind vorrangig elektrisch betriebene Maschinen einzusetzen. Bei Einsatz von Verbrennungskraftmaschinen sind dieselbetriebene den benzinbetriebenen Motoren vorzuziehen.

Das unnötige Laufenlassen von Motoren ist zu vermeiden.

Gemäß TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren" sind Verkehrstunnel als ganz oder teilweise geschlossene Arbeitsbereiche anzusehen. Entsprechend des Abschnitts 4.2.1 TRGS 554 sind die dieselbetriebenen Maschinen mit Dieselpartikelfilter (DPF) auszurüsten.

Rückwärtsfahrende Fahrzeuge und selbstfahrende Geräte mit eingeschränkter Sicht ohne Rückraumüberwachungssystem müssen gemäß der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" mindestens über zwangsläufig einschaltende optische Warneinrichtungen, z. B. gelber Rundumleuchte, verfügen. Eine sinnvolle Ergänzung kann eine ebenfalls bei der Rückwärtsfahrt automatisch einschaltende akustische Warneinrichtung sein. Letztere ist aber nur sinnvoll, wenn an der Arbeitsstelle eine Häufung von akustischen Warnsignalen nicht eintritt.

Die festgelegten Feuerwehr- und Rettungswege, sowie die Fluchtwege, müssen jederzeit umgehend von Maschinen und Geräten geräumt werden.