DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt

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Abschnitt 4.1 - 4 Durchführung der Arbeiten
4.1 Arbeitsstellen im Verkehrsbereich

4.1.1 Allgemeines

Werden Straßen, Wege und Plätze unter Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs unterhalten, instandgesetzt und erneuert, kann es zu Gefährdungen der Verkehrsteilnehmenden und der auf der Arbeitsstelle Beschäftigten kommen. Die Pflicht zur Absicherung ergibt sich zunächst aus der Rechtsprechung zu § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Die Verantwortlichen haben die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und der Verkehrsteilnehmenden sowie zur Vermeidung von Sachschäden zu treffen.

Die Verkehrssicherungspflicht obliegt derjenigen Person, die im öffentlichen Straßenraum Arbeiten ausführt oder ausführen lässt (im Regelfall Bauunternehmerin bzw. Bauunternehmer und Straßenbaulastträger; für den Straßenbaulastträger wandelt sich in diesem Fall die Verkehrssicherungspflicht in eine Überwachungspflicht gegenüber dem ausführenden Unternehmen um). Die Verkehrsregelungspflicht obliegt den Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden.

Werden Arbeiten im Straßenbereich durchgeführt, ist jedoch auch immer auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu achten.

Die "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA 21) regeln die verkehrliche Sicherung von Arbeitsstellen und entsprechende verkehrsrechtliche Maßnahmen aufgrundlage der Straßenverkehrsordnung (StVO). Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten, welche die Arbeiten an Straßenbaustellen durchführen, gehören nicht zum Regelungsumfang der RSA.

Die Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sind im Arbeitsschutzrecht geregelt. Für Straßenbaustellen im Sinne der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen" (ASR A5.2) sind das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Baustellenverordnung (BauStellV), weitere Arbeitsschutzverordnungen sowie einschlägige Regelwerke der Unfallversicherungsträger zu berücksichtigen, sofern diese dazu dienen, die in den zuvor genannten Verordnungen formulierten Schutzziele zu erreichen. Technische Regeln konkretisieren, wie die in den Verordnungen gestellten Anforderungen umgesetzt werden können.

Die Technische Regel für Arbeitsstätten "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen" (ASR A5.2) ist eine solche Technische Regel.

Hinweis:

Siehe auch "Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA bei der Planung von Straßenbaustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr" Ausgabe 2020 (kurz: Handlungshilfe) der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt). In den Abschnitten 3.3 und 6 der Handlungshilfe wird auf Arbeiten des Straßenbetriebsdienstes eingegangen.

Die sorgfältige Planung einer Arbeitsstellensicherung beinhaltet die Analyse des Arbeitsablaufes, der geplanten Arbeitsverfahren und der verkehrlichen Situation unter Einbeziehung der Arbeitsbereiche der Beschäftigten und der örtlichen Platzverhältnisse.

Der daraufhin von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer zu erstellende Verkehrszeichenplan ist Bestandteil der "verkehrsrechtlichen Anordnung", die bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen ist. Diese legt die Maßnahmen für die Beschilderung und Absperrung fest.

Nach § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) können auch Straßenbaubehörden Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen selbst anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken.

Arbeitsstellen im Verkehrsraum müssen durch Verkehrszeichen und -einrichtungen so gekennzeichnet sein, dass sie von den am Verkehr Teilnehmenden rechtzeitig und eindeutig erkannt werden können. Art und Aufstellung der Zeichen und Verkehrseinrichtungen müssen

  • der Straßenverkehrsordnung (StVO) und

  • der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO)

entsprechen. Die StVO und die VwV-StVO treffen Regelungen für den gesamten Straßenverkehr.

Die "Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA 21) sind in der Vorschriftenhierarchie unterhalb der StVO und der VwV-StVO angesiedelt. Sie präzisieren die Anforderungen dieser Regelwerke für den Spezialfall Arbeitsstelle bzw. Baustelle im Bereich des öffentlichen Verkehrs. Sie gelten für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an und auf Straßen. Sie unterscheiden nach den Anwendungsbereichen innerörtliche Straßen (Teil B), Landstraßen (Teil C) und Autobahnen (Teil D).

Sie enthalten in den Teilen B bis D für Standardsituationen typisierte Regelpläne. Ihre Eignung und das Erfordernis jedes Anordnungselements ist für die jeweilige örtliche und verkehrliche Situation unter Zugrundelegung strenger Maßstäbe zu prüfen.

Sind Änderungen aufgrund örtlicher Besonderheiten erforderlich, so dient der Regelplan als Grundbaustein für den Verkehrszeichenplan. Der Plan ist ggf. zu ergänzen oder zu ändern.

Soweit Regelpläne und Bestimmungen des Bundes oder der Länder vorliegen, sind diese ebenfalls zu beachten.

Bezüglich der Gestaltung der verkehrlichen Sicherungsmaßnahmen werden unterschieden:

  • Arbeitsstellen von längerer Dauer und

  • Arbeitsstellen von kürzerer Dauer (AkD).

Arbeitsstellen von längerer Dauer im Sinne der RSA 21 sind in der Regel alle Arbeitsstellen, die mehr als 24 Stunden durchgehend und ortsfest aufrechterhalten werden.

Arbeitsstellen von kürzerer Dauer im Sinne der RSA 21 sind alle Arbeitsstellen, die in der Regel nicht länger als 24 Stunden bestehen. Maßgeblich ist dabei, wie lange die arbeitsstellenbedingte Verkehrsführung besteht.

Für Nachtbaustellen auf Autobahnen gibt es eigene Regelpläne. Wesentliches Merkmal dieser Regelpläne ist, dass erhöhte Anforderungen für die Arbeitsstellen bezüglich Erkennbarkeit und Vorwarnung beschrieben werden, welche die eingeschränkten Sichtverhältnisse bei Dunkelheit berücksichtigen.

Die übrigen Regelpläne der RSA 21 für AkD auf innerörtlichen Straßen oder Landstraßen gehen von Tageshelligkeit aus. Sollen hier AkD bei Dunkelheit durchgeführt werden, sind sie in Bezug auf Erkennbarkeit und Vorwarnung anzupassen.

Weitere wichtige Grundlagen enthalten folgende Schriften:

  • Baustellenverordnung (BaustellV)

  • DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

  • DGUV Regel 101-038 "Bauarbeiten"

  • "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen und Straßen" (ZTV-SA 97) und entsprechende Technische Lieferbedingungen (TL)

  • Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (MVAS 99)

4.1.2 Vorplanung

Zu Beginn der Planung einer Arbeitsstelle ist zu prüfen, ob aus Gründen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, der Verkehrssicherheit, der Qualität oder der Effizienz ein für den öffentlichen Verkehr vollständig gesperrter Bereich eingerichtet werden muss oder die Sperrung nur eines Fahrstreifens (ganz oder teilweise) ausreichend ist. In diesem Fall muss der erforderliche Platz für den Arbeitsbereich und die Sicherheitsabstände vorhanden sein.

Maßgebend dafür sind (siehe auch Anhang 2, Abb. 1 bis 4):

  • Arbeitsbereich:

    Dieser setzt sich insbesondere zusammen aus dem Platzbedarf für Arbeitsmaschinen, -geräte und Fahrzeuge und dem Platzbedarf (BM) für die Beschäftigten unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeiten.

    • Platzbedarf für Arbeitsmaschinen, -geräte und Fahrzeuge:

      Dieser ergibt sich aus deren Außenabmessungen (bei Lkw oder Maschinen, die bestimmungsgemäß abgepratzt werden müssen, sind dies die dem Verkehr zugewandten Außengrenzen der Abstützungen), dem erforderlichen Standort sowie der Arbeits- und Fahrbewegungen.

    • Platzbedarf (BM) für die Beschäftigten:

      Dieser ist von der Art der auszuführenden Tätigkeiten abhängig. Für einfache Kontroll- oder Steuertätigkeiten neben einer Maschine beträgt das Mindestmaß für BM 80 cm. Für manuelle Tätigkeiten (z. B. Arbeiten mit der Schaufel) sind die erforderlichen Mindestbreiten (BM) zu ermitteln. Dabei darf die Mindestbreite BM 80 cm nicht unterschritten werden. Auch für das vom Bedienstand einer Maschine u. U erforderlich werdende Hinausbeugen z. B. zum Beobachten einer Walzbandage oder einer Fräskante ist der erforderliche Platzbedarf zu berücksichtigen. In der Regel ist hier ein Mindestmaß von BM = 40 cm anzusetzen.

  • Vorbeifließender Straßenverkehr:

    Die für eine sichere Verkehrsführung erforderlichen Fahrstreifenbreiten, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Leitmale und bauliche Leitelemente ergeben sich insbesondere aus der StVO, der VwV-StVO sowie der RSA 21. Gleiches gilt für die Sicherheitskennzeichnung von Arbeits- und Sicherungsfahrzeugen. Siehe Abschnitt 2.6 und 4.1.4 sowie 4.4.6.2 dieser DGUV Regel.

    Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang je nach örtlichen und verkehrlichen Gegebenheiten Lkw, Pkw, radfahrende Personen, Fußgängerinnen und Fußgänger sowie der Platzbedarf für das Aufstellen der Verkehrseinrichtungen (z. B. Leitbaken, Leitkegel, Absperrschranken) bzw. Leitelemente (z. B. Leitschwellen, -borde, -wände).

Hinweis:

Es ist anhand der örtlichen und verkehrlichen Gegebenheiten zu prüfen, ob die in der verkehrsrechtlichen Anordnung bzw. die in den RSA beschriebenen Mindestfahrstreifenbreiten umgesetzt werden können. Sollte dieses nicht der Fall sein, ist das weitere Vorgehen mit den zuständigen Behörden abzustimmen.

  • Sicherheitsabstände zum fließenden Verkehr: Zum Schutz der Beschäftigten sind für Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Straßenbaustellen

    • ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr und

    • ein Sicherheitsabstand in Längsrichtung (SL) zum ankommenden Verkehr vorzusehen.

    Die Sicherheitsabstände SQ und SL zum fließenden Verkehr werden aufgrundlage der Tabellen 1 bis 3 der ASR A5.2 (siehe Anhang 2) festgelegt. Können die Mindestmaße aus den Tabellen nicht eingehalten werden, sind als Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen festzulegen, die mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Dabei sind z. B. folgende Kriterien zu berücksichtigen:

    • zulässige Höchstgeschwindigkeit des fließenden Verkehrs

    • Fahrzeugarten des vorbeifließenden Verkehrs

    • Kurvigkeit der Straßenführung

    • fehlende Ausweichmöglichkeiten, z. B. durch Bordsteine, seitlichen Bewuchs oder Gegenverkehr

    • Fahrstreifenbreiten

    • Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse

    • Art, Abmessungen und Masse der Schutzeinrichtung (z. B. des Sicherungsfahrzeuges)

    • unbeabsichtigte Bewegungen von Beschäftigten

    • unbeabsichtigte Fahrbewegungen des fließenden Verkehrs

    • Aufbautoleranzen von Verkehrseinrichtungen und Fahrzeugrückhaltesystemen

    Im Bereich des Sicherheitsabstands dürfen sich außer zum Auf- und Abbau der Verkehrseinrichtungen keine Arbeitsplätze oder Verkehrswege befinden.

  • Seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Straßenbaustellen zum fließenden Verkehr: Die in den Tabellen dargestellten Sicherheitsabstände minimieren die Gefährdungen durch den vorbeifließenden Verkehr. Die seitlichen Sicherheitsabstände (SQ) werden bei Fahrzeug- Rückhaltesystemen auf die dem Verkehr zugewandte äußere Begrenzung des Fahrzeug-Rückhaltesystems bezogen. Die seitlichen Sicherheitsabstände (SQ) werden bei Leitbaken, Leitkegeln, Leitwänden, Leitschwellen und Leitborden jeweils auf deren Mittelachse bezogen. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Abmessungen werden diesen Elementen spezifische Sicherheitsabstände zugeordnet.

  • Sicherheitsabstand in Längsrichtung (SL) von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Straßenbaustellen zum ankommenden Verkehr:

    Die in der Tabelle 3 (siehe Anhang 2) dargestellten Sicherheitsabstände SL minimieren die Gefährdungen durch den ankommenden Verkehr im Sinne eines durch einen Anprall aufzehrbaren Bereiches. Sie sind als lichtes Maß zwischen Sicherungs-bzw. Zugfahrzeug und Arbeitsstelle definiert, d. h. als Nettomaß.

  • Werden auf innerörtlichen Straßen bzw. auf Landstraßen andere Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO) oder bauliche Leitelemente zur Querabsperrung von Teilen der Fahrbahn eingesetzt, so beträgt SL gegenüber dem ankommenden Verkehr innerorts 10 m, außerorts entspricht SL der Länge des Verschwenkungsbereichs gemäß RSA.

Unterschiedliche Arbeiten machen demnach u. U einen unterschiedlichen Platzbedarf erforderlich. Daher kann es sinnvoll sein, eine komplexe Baumaßnahme in mehrere Bauphasen aufzuteilen und hierfür eigene Verkehrszeichenpläne aufzustellen oder verschiedene Regelpläne anzuwenden.

Um eine sichere Ausführung der Arbeiten zu ermöglichen, sollten die Auf- und Abbauarbeiten der Arbeitsstellen im Verkehrsraum in verkehrsarme Zeiten gelegt werden, möglichst jedoch nicht in die Dunkelheit.

Materialtransporte zur oder von der Arbeitsstelle sind so zu planen, dass Gefährdungen für die Beschäftigten minimiert und der Verkehrsfluss so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Hierbei sind die örtlichen Bedingungen wie längere Gefällestrecken oder unübersichtliche Bereiche zu beachten. Dabei sind die Baustellenein- und -ausfahrten so anzulegen, dass sie als solche eindeutig erkennbar sind. Die Länge von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen ist so zu dimensionieren, dass unter Berücksichtigung der verkehrlichen Verhältnisse die Gefährdungen beim Ein- und Ausfahren minimiert sind.

4.1.3 Auf- und Abbau von Arbeitsstellen

Der Auf- und Abbau von Arbeitsstellen im Verkehrsraum hat so zu erfolgen, dass sich die Personen im Schutz der zur Sicherung aufgestellten Verkehrseinrichtungen aufhalten können. Das freie Bewegen auf Fahrbahnen ohne entsprechende Sicherung muss auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben.

Hinweis:

Bezüglich des Betretens von Autobahnen- und Kraftfahrstraßen siehe auch § 18 Abs. 9 StVO:

"Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten".

Der Auf- und Abbau von Verkehrseinrichtungen (hierzu gehören auch Warnschwellen) zur Absperrung von Arbeitsstellen an Autobahnen und Kraftfahrstraßen hat im Schutz von mindestens einem Sicherungsfahrzeug mit fahrbarer Absperrtafel zu erfolgen. Für innerörtliche Straßen (RSA 21 Teil B) sowie Landstraßen (Teil C) ist im Zuge einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen, ob die gleichen Anforderungen hinsichtlich einem Sicherungsfahrzeug mit fahrbarer Absperrtafel oder Arbeitsfahrzeuges mit besonderer Sicherheitskennzeichnung (RSA 21 Teil A 7.1 Abs. 7) zu erfüllen sind wie für Kraftfahrstraßen und Autobahnen (Teil D).

Bei kurzzeitigen Arbeiten ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Situation im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung abzuwägen, ob ein Sicherheitsgewinn erzielt wird, wenn diese Arbeiten im Schutz von Verkehrseinrichtungen, z. B. einer fahrbaren Absperrtafel, oder eines Sicherungsfahrzeuges durchgeführt werden.

4.1.4 Sicherungsfahrzeuge

Sicherungsfahrzeuge müssen den Anforderungen der RSA 21 Teil A 7.1 entsprechen.

Sicherungsfahrzeuge für Arbeitsstellen an Straßen müssen den Einsatzverhältnissen entsprechend ausgerüstet sein und betrieben werden. Insbesondere müssen sie entsprechend den Geschwindigkeiten der Verkehrsteilnehmenden rechtzeitig zu erkennen sein.

Auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen muss das Sicherungsfahrzeug aufgrund seiner Beschaffenheit und durch entsprechenden Ballast in der Lage sein, einem aufprallenden Fahrzeug so viel Bewegungsenergie zu entziehen, dass für Beschäftigte in der Arbeitsstelle das Risiko vermindert wird. Für innerörtliche Straßen sowie Landstraßen ist im Zuge einer Gefährdungsermittlung festzulegen, ob die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Ballastierung zu erfüllen sind wie für Kraftfahrstraßen und Autobahnen.

Sicherungsfahrzeuge sind dann in der Lage, einem aufprallenden Fahrzeug viel Bewegungsenergie zu entziehen, wenn sie eine tatsächliche Gesamtmasse von mehr als 7,49 t (Lkw) haben. Dabei sollte die max. zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs ausgeschöpft werden.

Sicherungsfahrzeuge sind entsprechend den Einsatzbedingungen ausgerüstet, wenn die erforderlichen verkehrstechnischen Signaleinrichtungen von der fahrzeugführenden Person oder seiner Beifahrerin bzw. seinem Beifahrer während der Fahrt aus der Fahrerkabine heraus von der Transport- in die Einsatzposition und zurückbewegt sowie die nach hinten gezeigten Signalbilder erkannt werden können.

In Sicherungsfahrzeugen, die zum Schutz von stationären Arbeitsstellen eingesetzt werden, dürfen sich keine Beschäftigten länger aufhalten, als dies zum Erreichen oder Verlassen der vorgesehenen Position erforderlich ist. Dies gilt auch für Zugfahrzeuge von fahrbaren Absperrtafeln.

Die erforderlichen Abstände zwischen Sicherungsfahrzeug -in Abhängigkeit von der zulässigen Gesamtmasse- und Arbeitsstelle ergeben sich aus der RSA 21 und der ASR A5.2 (siehe Anhang 2 Tabelle 3).

Hinweis:

Der Sicherheitsabstand SL(gem. ASR A5.2) zum ankommenden Verkehr ist unter anderem von der Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs abhängig. Anders als in den Regelplänen der RSA kommt es für die Maße im Arbeitsschutz nur auf das lichte Maß zwischen Sicherungselement und Arbeitsbereich an.

Bei baustellenbedingten Engstellen an innerörtlichen Straßen oder Landstraßen ergeben sich aus der Maximallänge von 50m nach den einschlägigen Regelplänen der RSA möglicherweise Probleme.

Durch eine höhere zulässige Gesamtmasse des Sicherungsfahrzeuges oder eine geringere zulässige Höchstgeschwindigkeit kann die Länge des Sicherheitsabstandes SLverringert werden (siehe Anhang 2 Tabelle 3). Kann trotz dieser Maßnahmen die maximal zulässige Länge der Arbeitsstelle von 50 m gemäß RSA nicht eingehalten werden, ist eine Regelung mit einer temporären Lichtsignalanlage (LSA) erforderlich. Im Übrigen beschreibt Abschnitt 4.5 der ASR A5.2 Maßnahmen, wenn die Mindestmaße nach Tabelle 3 nicht eingehalten werden können.

Siehe hierzu Abbildung 5 in Anhang 2.

4.1.5 Bewegliche Arbeitsstellen

Bewegliche Arbeitsstellen sind Arbeitsstellen kürzerer Dauer, die sich gleichmäßig oder in kurzen Zeitintervallen weiterbewegen. Diese Art der Arbeitsstelle kommt insbesondere dann zur Ausführung, wenn es aus Arbeitsschutzgründen sowie aus Gründen der Verkehrssicherheit keinen Sicherheitszugewinn gibt, die Arbeitsstelle stationär zu sichern. Dies ist der Fall z. B. bei Mäharbeiten mit Geräteträgern, beim Einsatz von Kehrmaschinen und beim Reinigen von Verkehrseinrichtungen mit Pfostenwäschern.

Hinsichtlich der verkehrsrechtlichen Ausstattung der hierbei eingesetzten Fahrzeuge und mobilen Arbeitsmittel siehe Abschnitt 2.6 und 4.4.6.2 dieser DGUV Regel.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist abzuwägen, ob eine stationäre oder bewegliche Arbeitsstelle zur Ausführung kommt. Hierbei sind die gegebenen örtlichen und verkehrlichen Randbedingungen zu berücksichtigen.

4.1.6 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer bei Dunkelheit

4.1.6.1
Allgemeines

Nachtbaustellen im Sinne dieser DGUV Regel sind alle Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, die während der Dunkelheit und nur über eine begrenzte Stundenzahl betrieben werden. Sie dürfen nur stationär eingerichtet werden.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf Arbeiten nur dann auf Nachtzeiten verlegen, wenn eine erhebliche Verringerung der Gefährdung der Beschäftigten infolge stark eingeschränkten Verkehrsaufkommens zu erwarten ist und zwingende Notwendigkeiten dies erfordern.

Zwingende Notwendigkeiten sind z. B.

  • sehr hohe durchschnittliche Verkehrsbelastung bei Tag

  • Arbeiten im Bereich der Fahrstreifen

  • Arbeiten am Mittelstreifen und

  • Arbeiten an Überführungen von der darunterliegenden Fahrbahn aus.

4.1.6.2
Vorarbeiten

Die Vorarbeiten für Nachtbaustellen sind so weit wie möglich tagsüber auszuführen, um die Rüstzeiten für die eigentlichen Arbeiten abzukürzen.

Zu den Vorarbeiten gehören z. B. das Erstellen der Aufstellvorrichtung für die stationäre Beschilderung, das Mähen im Bereich von Mittel- und Randstreifen, das Ausholzen der Sträucher im Aufstellbereich der Beschilderung sowie der Transport der Gerätschaften in das unmittelbare Umfeld der Arbeitsstelle.

4.1.6.3
Sichtverhältnisse

Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf Nachtbaustellen nur einrichten lassen, wenn keine Beeinträchtigung der Sicht besteht. Die Sicht wird z. B. beeinträchtigt durch starken Regen, Nebel oder Schneefall. Verschlechtern sich die Sichtverhältnisse, haben die Beschäftigten die Arbeitsstelle unverzüglich zu verlassen. Im Rahmen der Möglichkeiten sind die Belange der Verkehrssicherheit weiterhin zu beachten.

4.1.6.4
Beleuchtung

Ausleuchtung des Arbeitsbereiches:

Im Bereich der eigentlichen Arbeitsstellen muss für die Beschäftigten eine ausreichende Beleuchtungsstärke vorhanden sein. Je nach Art der Tätigkeit sind nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten "Beleuchtung" (ASR A3.4), Tabelle 2, Baustellen mindestens mit folgenden Beleuchtungsstärken zu beleuchten:

  • Allgemeine Beleuchtung, Verkehrswege

    20 lx

  • Grobe Tätigkeiten (z. B. Erdarbeiten, Hilfs- und Lagerarbeiten, Transport, Verlegen von Entwässerungsrohren)

    50 lx

  • Normale Tätigkeiten (z. B. Montage von Fertigteilen, Montage, Installationsarbeiten, Arbeiten im Tunnel)

    100 lx

  • Feine Arbeiten (z. B. Anspruchsvolle Montagen, Oberflächenbearbeitung, Verbindung von Tragwerkselementen)

    200 lx

Werden auf Arbeitsstellen bzw. Baustellen an ortsfesten Arbeitsplätzen Tätigkeiten verrichtet, die den Tätigkeiten in der Tabelle des Anhanges 1 der ASR A3.4 (Beleuchtungsanforderungen an Arbeitsräume, Arbeitsplätze und Tätigkeiten) entsprechen, sind die dort angegebenen Werte anzuwenden.

Weiter Hinweise und Hilfestellungen für die Umsetzung der ASR A3.4 können der DGUV Information 215-210 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten" entnommen werden.

Die Beleuchtung ist so anzuordnen, dass die Verkehrsteilnehmenden nicht geblendet werden. Wenn eine negative Beeinflussung der Verkehrsteilnehmenden aufgrund der Beleuchtung des Arbeitsbereichs zu erwarten ist, z. B. wenn der Arbeitsbereich unmittelbar an den Verkehrsbereich angrenzt, ist sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß DIN EN 13201 "Straßenbeleuchtung" erfüllt werden.

Beleuchtungseinrichtungen zur Baustellenabsicherung:

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Nachtbaustellen für die Verkehrsteilnehmenden als solche eindeutig und rechtzeitig erkennbar sind. Nachtbaustellen werden durch retroreflektierende Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie z. B. durch Warn- und Rundumleuchten für den Verkehrsteilnehmer rechtzeitig erkennbar.

Siehe hierzu insbesondere RSA 21.

4.1.6.5
Abbau von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer bei Dunkelheit

Müssen Arbeitsstellen von kürzerer Dauer bei Dunkelheit geräumt werden, hat dies so zu erfolgen, dass die Beschäftigten nicht außergewöhnlichen Gefährdungen ausgesetzt werden. Lässt sich dies nicht sicherstellen, sind weitergehende Maßnahmen zu ergreifen.

So kann zum Schutz der Beschäftigten z. B. eine kurzzeitige Totalsperrung der betroffenen Richtungsfahrbahn für die Dauer des Abbaus der Absperrung oder auch das Verlassen der Arbeitsstelle ohne deren Abbau erforderlich sein.