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Abschnitt 4.1.4 - 4.1.4 Sicherungsfahrzeuge

Sicherungsfahrzeuge müssen den Anforderungen der RSA 95 Teils A 7.1 der entsprechen.

Sicherungsfahrzeuge für Arbeitsstellen an Straßen müssen den Einsatzverhältnissen entsprechend ausgerüstet sein und betrieben werden. Insbesondere müssen sie entsprechend den Geschwindigkeiten der Verkehrsteilnehmer rechtzeitig zu erkennen sein.

Auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen muss das Sicherungsfahrzeug auf Grund seiner Beschaffenheit und durch entsprechenden Ballast in der Lage sein, einem aufprallenden Fahrzeug so viel Bewegungsenergie zu entziehen, dass für Beschäftigte in der Arbeitsstelle das Risiko vermindert wird. Für innerörtliche Straßen sowie Landstraßen ist im Zuge einer Gefährdungsermittlung festzulegen, ob die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Ballastierung zu erfüllen sind wie für Kraftfahrstraßen und Autobahnen.

Sicherungsfahrzeuge sind dann in der Lage, einem aufprallenden Fahrzeug viel Bewegungsenergie zu entziehen, wenn sie ein tatsächliches Gesamtgewicht von mehr als 7,49 t (LKW) haben. Dabei sollte das max. zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs ausgeschöpft werden.

Sicherungsfahrzeuge sind entsprechend den Einsatzbedingungen ausgerüstet, wenn die erforderlichen verkehrstechnischen Signaleinrichtungen vom Fahrzeugführer oder seinem Beifahrer während der Fahrt aus der Fahrerkabine heraus von der Transport- in die Einsatzposition und zurück bewegt und die nach hinten gezeigten Signalbilder erkannt werden können.

In Sicherungsfahrzeugen, die zum Schutz von stationären Arbeitsstellen eingesetzt werden, dürfen sich keine Beschäftigten länger aufhalten, als dies zum Erreichen oder Verlassen der vorgesehenen Position erforderlich ist. Dies gilt auch für Zugfahrzeuge von fahrbaren Absperrtafeln.

Hinweise zu den erforderlichen Abständen zwischen Sicherungsfahrzeug und Arbeitsstelle gibt die RSA 95.