DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Einsatz von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten

4.4.1 Bestimmungsgemäße Verwendung

Entsprechend § 5 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) müssen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte beim Einsatz in der Straßenunterhaltung für die vorgesehene Verwendung geeignet sein. Dabei sind die Betriebs- und Bedienungsanleitungen der Hersteller sowie die Betriebsanweisungen des Unternehmers bzw. der Unternehmerin zu beachten.

Fahrzeuge, Maschinen und Geräte müssen vor der Benutzung auf Mängel überprüft werden und während der Benutzung ist, soweit möglich, Mängelfreiheit zu gewährleisten. Bei Feststellung von Mängeln, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Beschäftigten haben, dürfen die Arbeitsmittel nicht benutzt werden. Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht unwirksam gemacht, beschädigt oder umgangen werden. Vor Einsatzbeginn ist ihre Wirksamkeit zu prüfen.

4.4.2 Sicherheitsabstand, Personen im Gefahrbereich

Gemäß § 8 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss vom jeweiligen Bedienungsort des Arbeitsmittels aus feststellbar sein, ob sich Personen oder Hindernisse im Gefahrenbereich befinden, oder dem Ingangsetzen muss ein automatisch ansprechendes Sicherheitssystem vorgeschaltet sein, das das Ingangsetzen verhindert, solange sich Beschäftigte im Gefahrenbereich aufhalten. Ist dies nicht möglich, müssen ausreichende Möglichkeiten zur Verständigung und Warnung vor dem Ingangsetzen vorhanden sein. Als Gefahrenbereich ist der Fahr-, Schwenk- oder Arbeitsbereich anzunehmen. Muss mit fallenden oder weggeschleuderten Teilen gerechnet werden, ist der Gefahrbereich entsprechend größer anzunehmen.

Entsprechend § 7 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" muss beim Einsatz von mobilen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Fahrzeugen dafür gesorgt werden, dass die Fahrzeugführenden eine ausreichende Sicht auf die Fahr- und Arbeitsbereiche haben. Falls die direkte Sicht nicht ausreicht, um die Sicherheit von Personen im Fahr- und Arbeitsbereich zu gewährleisten, müssen die mobilen selbstfahrenden Arbeitsmittel und Fahrzeuge über geeignete Hilfsvorrichtungen (z. B. Kamera-Monitor-Systeme) verfügen.

Ist die Anwesenheit aus betrieblichen Gründen unvermeidlich, sind Maßnahmen zu treffen, um Verletzungen der Beschäftigten zu verhindern. Geeignete Schutzmaßnahmen sind z. B.:

  • Festlegung von Verhaltensanforderungen (z. B. eindeutige Handzeichen, Blickkontakt, festgelegte Aufenthaltsorte)

  • Tragen von Warnkleidung

  • sprachliche Verständigung

  • Sichtverbindung

Bei Arbeiten mit schneidenden und spitzen Handwerkszeugen sowie handgeführten kraftbetriebenen Maschinen müssen die Beschäftigten bzw. die Maschinenführer dafür sorgen, dass andere Personen einen ausreichenden Abstand halten. Betriebsanleitungen der Hersteller sind zu beachten. Dies ist z. B. erforderlich bei Arbeiten mit Äxten, Hacken, Sensen sowie Motorsägen, Freischneidern, Rasenmähern und Walzen.

4.4.3 Transport und Aufbewahrung

Arbeitsgeräte sollen so mitgeführt und aufbewahrt werden, dass sich niemand an ihnen verletzen kann. Schneiden von Werkzeugen sind mit einer Schutzeinrichtung zu sichern. Geräte und Werkzeuge dürfen einander nicht zugeworfen werden.

Motorbetriebene Maschinen wie Kettensägen oder Freischneider können nur transportiert werden, nachdem der Motor abgestellt und zum Stillstand gekommen ist.

4.4.4 Ladungssicherung

Richtige Ladungssicherung ist eine wichtige Voraussetzung für die Sicherheit aller, die am Straßenverkehr teilnehmen.

Die Verantwortung bzw. Verpflichtung für die Ladungssicherung ergibt sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge". Ferner besagt § 22 Abs. 1 StVO, dass die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen so zu verstauen und zu sichern sind, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Bei der Durchführung der Ladungssicherung sind folgende Schritte zu beachten:

  • Lastverteilung:

    Zu jedem Lkw und dessen Anhänger gehört eine Information über die mögliche Lastverteilung. Der Lastverteilungsplan stellt die Zuordnung der möglichen Nutzlasten zum jeweiligen Abstand von der vorderen Laderaumbegrenzung (Stirnwand) zum Ladungsschwerpunkt dar. Der Gesamtschwerpunkt der Ladung soll möglichst auf der Längsmittellinie der Ladefläche liegen und so positioniert werden, dass die zulässigen Achslasten nicht überschritten werden und auch die Mindestachslast der Lenkachse gewährleistet ist.

  • Sicherungsmethode auswählen:

    Die beste Sicherungsmethode ist das formschlüssige Heranladen an die Laderaumbegrenzungen. Zusätzliche Einbauten, Keile, Klötze, Sperrbalken und Steckrungen helfen bei dieser Sicherungsmethode. Vorhandene Zwischenräume müssen ausgefüllt werden. Falls die Aufbauten die entstehenden Kräfte nicht vollständig aufnehmen können oder die Ladung nicht an die Laderaumbegrenzung herangeladen werden kann, sind zusätzliche Sicherungsmethoden anzuwenden. Wenn am Ladegut Zurrpunkte vorhanden sind, sollte das Ladegut schräg- oder diagonal verzurrt werden. Besitzt das Ladegut keine Zurrpunkte, so lässt es sich z. B. mithilfe einer Kopfschlinge direkt verzurren.

    Das Niederzurren ist eine ungünstige Sicherungsmethode. Dabei pressen die Zurrmittel das Ladegut fest auf die Ladefläche. Hierdurch erhöht sich die Reibungskraft, sodass die Ladung nicht verrutschen kann. Wie groß die erreichte Reibungskraft ist, hängt davon ab, wie stark die Zurrmittel gespannt werden, also welche Vorspannkraft, z. B. mit einer Ratsche, in einen Zurrgurt eingebracht wird und wie hoch der Gleitreibbeiwert ist. Hierbei ist auch auf die Belastbarkeit der Zurrpunkte am Fahrzeug zu achten. Der Gleitreibbeiwert charakterisiert die Gleitfähigkeit zwischen der Ladefläche und dem Ladegut oder zwischen den Ladegütern. Er ist abhängig von den Werkstoffpaarungen der Kontaktflächen. Durch Einsatz von rutschhemmenden Materialien, wie z. B. Antirutschmatten, kann die Reibkraft bei gleicher Vorspannkraft in den Zurrmitteln deutlich erhöht werden. Dadurch ist der Aufwand für die Ladungssicherung geringer.

  • Reinigung der Ladefläche, denn Verschmutzung verringert den Gleitreibbeiwert und begünstigt ein mögliches Verrutschen der Ladung.

  • Anzahl der Zurrmittel:

    Die Anzahl der nötigen Zurrmittel hängt ab von

    • der Sicherungsmethode,

    • dem Zurrwinkel,

    • dem Gewicht der Ladung,

    • dem Gleitreibbeiwert und

    • der höchstzulässigen Zurrkraft der Zurrmittel (LC) oder ihrer "Vorspannkraft" (STF).

    Hierbei sind auch die Grenzen durch die Zurrpunktfestigkeiten zu berücksichtigen.

Beim Niederzurren hängt die Anzahl der benötigten Zurrmittel von der Vorspannkraft durch die Spannmittel ab. Wie viele Zurrmittel jeweils nötig sind, lässt sich anhand von Berechnungshilfsmitteln ermitteln, z. B. Wertetabellen. Für das Niederzurren gelten folgende Grundregeln:

  • Anbringung der Zurrmittel in einem möglichst steilen Winkel, am besten senkrecht und Verwendung von rutschhemmenden Materialien.

  • Je größer der Zurrwinkel, je höher die Reibung und je höher die Vorspannkraft, desto weniger Zurrmittel sind nötig.

    Beim Diagonalzurren genügen zwei Zurrmittelpaare oder vier Gurte um eine einzelne Ladung in alle vier Richtungen formschlüssig zu sichern. Beim Schrägzurren werden jeweils zwei Zurrmittel pro Richtung eingesetzt, also z. B. acht Gurte. Besonders beim Diagonal- und Schrägzurren ist auf die maximal zulässige Kraft, die durch die Zurrpunkte und Zurrmittel aufgenommen werden kann, zu achten. Besteht Gefahr, dass Ladungsteile durch den Fahrtwind von der offenen Ladefläche auf die Fahrbahn geschleudert werden, so ist die Ladung zusätzlich mit einem Zurrnetz oder einer Plane zu sichern.

    Dabei kommt es nicht auf deren Größe an. Z. B. Sand, Streusalz oder Papier dürfen nicht von der Ladefläche geweht werden können.

Weitere Hinweise liefern die VDI-Richtlinien "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen" (VDI 2700).

4.4.5 Maschinen mit Verbrennungsmotoren

Maschinen mit Verbrennungsmotoren sind so zu betreiben und zu warten, dass keine Gefährdungen durch Entzündung von Kraftstoffen oder durch Explosion von Kraftstoff-Luft-Gemischen entstehen. Diese Forderungen sind erfüllt, wenn z. B.:

  • Maschinen mit Verbrennungsmotoren nicht in der Nähe von offenem Feuer gewartet, betankt oder aufbewahrt werden, beim Tanken und Warten der Maschinen nicht geraucht wird und Kraftstoffbehälter nicht in der Nähe von offenem Feuer abgestellt werden.

  • Maschinen mit Verbrennungsmotoren nicht bei laufendem Motor betankt werden.

Die Handhabung der Maschinen soll so erfolgen, dass Abgase möglichst nicht eingeatmet werden. Erreicht wird dies z. B., wenn

  • Verbrennungsmotoren in geschlossenen Räumen nur dann laufen, wenn die Abgasableitung ins Freie erfolgt.

  • zur Minimierung der Gesundheitsgefahren durch Gefahrstoffe bei Arbeiten mit handgeführten, mit Verbrennungsmotor angetriebenen Maschinen, herkömmliche Kraftstoffe durch benzolfreie Sonderkraftstoffe (Alkylatbenzine) ersetzt werden.

4.4.6 Fahrzeuge und mobile Arbeitsmittel

4.4.6.1
Beschaffenheitsanforderungen

Entsprechend § 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und § 33 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" dürfen nur Fahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmittel zum Einsatz kommen, bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet und ergonomische Zusammenhänge berücksichtigt sind. Der betriebssichere Zustand von Fahrzeugen umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand. Das kann u.a. erreicht werden durch einen ergonomisch gestalteten Bedienplatz, z. B.

  • schwingungsgedämpfter Fahrersitz und ggf. drehbarer Fahrersitz

  • beheizbare Fahrerkabine

  • Anordnung der Bedienelemente

  • sichere Ein- und Ausstiege

  • Fahrerkabine mit Schutzeinrichtung gegen Umsturz bzw. Schutzrahmen

Entsprechend § 12 BetrSichV bleibt das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel den Beschäftigten vorbehalten, die im Hinblick auf das sichere Führen dieser Arbeitsmittel eine angemessene Unterweisung erhalten haben, dazu geeignet sind und hierzu beauftragt wurden. Eine Eignung für das Führen von Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen liegt z. B. vor, wenn

  • die für die Fahrzeugart erforderliche Fahrerlaubnis und beim Betrieb im öffentlichen Verkehrsbereich der erforderliche Führerschein vorhanden sind.

  • eine Ausbildung zum Bedienen des jeweiligen Fahrzeugs oder selbstfahrenden Arbeitsmittels absolviert wurde.

  • vor Aufnahme der Tätigkeit die praktischen Fertigkeiten des Fahrzeugführers festgestellt wurden.

  • bei konkreten Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung zum Führen von Fahrzeugen und mobilen Arbeitsmitteln diese durch eine Eignungsuntersuchung entsprechend dem Grundsatz G 25 ausgeräumt wurden.

Weitere Hinweise zu Eignungsuntersuchungen enthält die DGUV Information 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis".

Durch An- und Aufbaumaschinen darf die Betriebssicherheit von mobilen Arbeitsmitteln oder Fahrzeugen nicht beeinträchtigt werden. Die Betriebssicherheit wird nicht beeinträchtigt, wenn die zulässigen Werte für Gesamtgewicht, Achslasten, statische Stützlast und Sattellast nicht überschritten werden und die Standsicherheit gewährleistet ist.

Siehe hierzu auch § 37 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge".

Werden an Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmitteln An- und Aufbaumaschinen montiert, die in Betriebsstellung die Fahrsicherheit des Trägerfahrzeuges beeinträchtigen oder das Lichtraumprofil (z. B. Mähmaschinen, Ladekrane oder Schneepflug) überschreiten, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die bei Transportfahrten einen nicht bestimmungsgemäßen Betriebszustand verhindern oder zumindest signalisieren.

Die Fahrsicherheit wird beeinträchtigt, wenn z. B. Hinterachsabstützungen nicht gelöst, Transportsicherungen nicht benutzt oder Mähmaschinen und Ladekrane nicht in Transportstellung eingefahren werden.

Folgende Einrichtungen können einen nicht bestimmungsgemäßen Zustand des selbstfahrenden Arbeitsmittels oder des Fahrzeuges verhindern oder anzeigen:

  • Zwangsverriegelungen des Getriebes, sodass nur die Kriechgänge benutzt werden können

  • Warneinrichtungen, die dem Fahrzeugführer Gefahr bringende Betriebszustände optisch oder akustisch deutlich wahrnehmbar anzeigen

Siehe hierzu auch § 22 Abs. 9 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge".

An- und Aufbaumaschinen dürfen an selbstfahrenden Arbeitsmitteln oder Fahrzeugen nur betrieben werden, wenn die Führerhäuser mit Einrichtungen versehen sind, die gewährleisten, dass während des Arbeitseinsatzes bei hohen Außentemperaturen und hoher Staubbelastung die Fenster zur Arbeitsseite hin geschlossen bleiben können.

Dies kann z. B. erreicht werden durch

  • Partikelfilter in der Lüftungsanlage

  • Wärmedämmung des Führerhauses gegen Antriebsaggregate

  • Einrichtungen gegen übermäßige Aufheizung des Führerhauses

  • Klimaanlage mit Pollenfilter

Hohe Staubbelastung kann z. B. bei Mäh- und Kehrarbeiten entstehen.

Für das Besteigen des Fahrzeugs und der Aufbauten müssen geeignete Aufstiegs- und Festhaltemöglichkeiten vorhanden sein und von den Beschäftigten genutzt werden. Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn geeignete Leitern benutzt werden. Über Reifen, Felgen oder Radnaben wird nicht abgesprungen.

Siehe §§ 25 und 41 der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge".

4.4.6.2
Inanspruchnahme von Sonderrechte, Rundumleuchte, Farbton von Fahrzeugen der Bauverwaltungen

Sonderrechte nach § 35 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Die "Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA 21) sehen bei der Inanspruchnahme der Sonderrechte nach § 35 StVO Abs. 6 für Fahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmittel im Straßenunterhaltungsdienst eine rot-weiß-rote Sicherheitskennzeichnung entsprechend DIN 30710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten" vor. Zusätzlich sollen sie Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht gemäß § 52 Abs. 4 Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung - StVZO) besitzen.

Hinsichtlich der Anforderungen an Sicherungsfahrzeuge siehe Abschnitt 2.6 und 4.1.4.

Fälle, in denen Rundumlicht eingeschaltet wird, sind z. B.:

  • beim Stillstand der Fahrzeuge an Arbeitsstellen

  • im Arbeitseinsatz bei Fahrgeschwindigkeiten

    • < 60 km/h auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen bzw.

    • < 40 km/h auf sonstigen Straßen

  • wenn Anbaumaschinen mitgeführt werden, die über die Fahrzeugbegrenzungen hinausragen

Darüber hinaus geben die RSA 21 vor, dass Fahrzeuge der Bauverwaltung, die als Arbeitsfahrzeuge eingesetzt werden, eine Lackierung im Farbton Gelborange (RAL 2000 bzw. RAL 2011, siehe RSA 21 Abschnitt 7.1 Abs. 2) erhalten. Dies trifft nicht zu für

  • selbstfahrende Arbeitsmittel für den Mitgängerbetrieb und Fahrzeuge, die nicht auf Straßen, sondern nur auf Gehwegen, Parkplätzen oder Schulhöfen zum Einsatz kommen (z. B. Kompakt- oder Schmalspurschlepper) und

  • Fahrzeuge, die im Bedarfsfall angemietet werden, und gewerbliche Fahrzeuge.

Die RSA 21 sehen bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO im Bereich von Fahrbahnen öffentlicher Straßen und Wege neben der entsprechenden Sicherheitskennzeichnung auch die Verwendung von Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) vor. Ist eine Kennleuchte nicht ständig von allen Seiten sichtbar, sind zwei Kennleuchten so anzubringen, dass sie das Fahrzeug nach vorn und hinten wirksam kennzeichnen. Alle Kennleuchten mit gelbem Blinklicht oder Leuchten der zusätzlichen Sicherheitskennzeichnung sind während der Fahrt zur Arbeitsstelle und während der Aufenthalte innerhalb einer abgegrenzten Arbeitsstelle auszuschalten (siehe Ziffer I Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 38 Abs. 3).

4.4.6.3
Mitfahren von Personen

Entsprechend des Anhangs 1 Nr. 1.3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dürfen Personen auf und in Fahrzeugen und mobilen Arbeitsmitteln nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen befördert werden. Deshalb ist das Mitfahren auf Aufstiegen, Fahrzeugaufbauten, Mulden von Muldenfahrzeugen, dem Zuggabelgestänge oder anderen als dafür vorgesehenen Plätzen sowie auf oder neben der Ladung unzulässig. Ladeflächen ohne geeignete Sitzplätze, Hochsitze von Lkw-Ladekranen usw. bieten keinen sicheren Aufenthalt für das Mitfahren von Personen. Gleiches gilt für das Stehen auf Ladeflächen und das Sitzen auf Bordwänden oder Kotflügeln.

Das Auf- und Abspringen während der Fahrt ist verboten (§ 42 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge").

Bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr richtet sich die Gurtanlegepflicht nach § 21 a StVO. Nach § 43 DGUV Vorschrift 70 und 71 sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte auch innerhalb der Arbeitsstätten, wozu auch Verkehrswege und Baustellen gehören, zu benutzen.

4.4.6.4
Anfahren

Die Fahrzeug oder Maschinen führende Person darf erst anfahren, nachdem die Ladetätigkeit beendet ist und alle Mitfahrenden die vorgesehenen Plätze eingenommen haben. (§ 42 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge").

4.4.6.5
Rückwärtsfahren

Das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen (z. B. beim Wenden) stellen gefährliche Vorgänge dar. Sie sollen nach Möglichkeit vermieden werden.

Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Rückwärtsfahren und Zurücksetzen so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Personen ausgeschlossen ist. Erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Wer einweist darf sich nur im Sichtbereich des Fahrzeugführenden und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten; Einweisende dürfen während des Einweisens keine anderen Tätigkeiten ausführen (§ 46 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"). Vorgeschriebene Handzeichen sind im Anhang 4 dieser DGUV Regel dargestellt.

Zusätzlich können Gefährdungen von Personen reduziert werden, z. B. durch:

  • Abschrankung des Gefahrbereiches

  • Anordnung von Verkehrsspiegeln, die den Fahrzeugführenden das Überblicken des Gefahrbereiches ermöglichen

  • Rückfahrkamera-System bei Schrittgeschwindigkeit, damit der Fahrzeugführende wechselweise in den Außenspiegel und auf den Monitor blicken kann

  • Ausstattung von Dreh- und Wendesitzen in Fahrerkabinen

  • akustischen Warnton beim Rückwärtsfahren.

4.4.6.6
Kuppeln von Fahrzeugen

Während des Heranfahrens des Zugfahrzeuges beim Kuppeln der Fahrzeuge darf sich niemand zwischen den Fahrzeugen aufhalten. Es ist unzulässig, Anhänger zum Kuppeln auflaufen zu lassen. Anzukuppelnde Anhänger oder Anhängegeräte sind mit der Feststellbremse oder durch Unterlegkeile gegen Fortrollen zu sichern. Zugösen sind vor dem Heranfahren mit dem Zugfahrzeug auf die Höhe der Anhängekupplung einzustellen. (§ 40 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge").

4.4.6.7
Abstellen von Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsmaschinen

Fahrzeug- und Maschinenführer dürfen Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen erst verlassen, nachdem sie gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert worden sind (§ 55 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge").

Unbeabsichtigte Bewegungen werden z. B. verhindert durch:

  • Betätigen der Feststellbremse

  • Absetzen der Ladeeinrichtung bzw. Anbaumaschine

  • Benutzen der Unterlegkeile

Um gefahrbringendes Rückwärtsfahren, z. B. auf dem Betriebshof, zu vermeiden, sollen Fahrzeuge und Maschinen nicht auf Verkehrsflächen, die zum Wenden vorgesehen sind, abgestellt werden.

4.4.6.8
Sicherung gegen unbefugte Benutzung

Kraftbetriebene Fahrzeuge und Maschinen dürfen nur abgestellt und vom Fahrzeug- und Maschinenführer verlassen werden, nachdem sie gegen unbefugtes Benutzen gesichert worden sind (§ 55 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"). Unbefugtes Benutzen wird z. B. durch Stillsetzen des Antriebes und Abziehen des Zündschlüssels sowie durch Abschließen des Führerhauses oder der Abdeckung der Bedienelemente verhindert.

4.4.6.9
Ziehen von Lasten

Lasten dürfen mit Zugeinrichtungen, z. B. mit Winden, des stillstehenden Fahrzeuges nur gezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Fahrzeug nicht kippen, umstürzen, wegrollen oder wegrutschen kann (§ 53 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"). Fahrzeuge und Maschinen können z. B. durch Abstützeinrichtungen, wie Bergstütze, Rückeschild oder durch das Anschlagen an festen Punkten gesichert werden.

4.4.7 Transportable Ersatzstromerzeuger

Um elektrische Werkzeuge und Geräte einsetzen zu können, werden transportable Ersatzstromerzeuger verwendet.

Bei der Auswahl des Ersatzstromerzeugers ist darauf zu achten, dass in Abhängigkeit vom verwendeten Verbraucher und vom Einsatzort ein geeigneter Ersatzstromerzeuger zum Einsatz kommt (z. B. mit Schutz vor Feuchtigkeit und Staub). Die Hinweise aus den Herstellerunterlagen und der DGUV Information 203-032 "Auswahl und Betrieb von Ersatzstromerzeugern auf Bau- und Montagestellen" sind zu beachten.

4.4.8 Wartung und Instandsetzung

Nach § 10 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dürfen Änderungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten nur bei Stillstand des Arbeitsmittels vorgenommen werden. Das Arbeitsmittel und seine beweglichen Teile sind während dieser Arbeiten gegen Einschalten und unbeabsichtigte Bewegung zu sichern.

Folgende Maßnahmen sind möglich:

  • Verbrennungsmotoren still setzen und gegen ungewolltes Anlaufen sichern, z. B. durch Abziehen des Zündkerzensteckers bei Motoren mit Magnetzündung.

  • Elektromaschinen von der Stromquelle trennen.

Dies gilt auch beim Beseitigen von Störungen. Störungen sind auch das Entfernen eingeklemmter Gegenstände.

Ist es nicht möglich, die Arbeiten bei Stillstand des Arbeitsmittels durchzuführen, so sind angemessene Maßnahmen zu treffen, welche die Gefährdung für die Beschäftigten verringern (§ 10 BetrSichV).

Eine Arbeit, die bei laufendem Motor vorgenommen werden muss, ist z. B. das Einstellen des Vergasers.

Der Zündfunken einer Zündkerze soll nicht am Motorblock bei heraus geschraubter Zündkerze geprüft werden, da dies zu einer Stichflamme bzw. Verpuffung führen kann.

Das Reinigen und Nachschärfen schneidender Maschinenteile ist entsprechend der Vorgaben der Bedienungsanleitung und der Gefährdungsbeurteilung mit geeigneten Werkzeugen vorzunehmen. Auf den Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung, z. B. Schutzhandschuhe, Schutzbrille, ist zu achten. Schneidende Maschinenteile sind z. B. Sägeketten, Schneidmesser der Sichelmäher, Mähmesser von Fingerschneidwerken.

Hinweise für diese Tätigkeiten geben die Technischen Regeln für Betriebssicherheit "Instandhaltung" (TRBS 1112) und die DGUV Regel 109-009 "Fahrzeug-Instandhaltung".