DGUV Regel 114-016 - Straßenbetrieb Straßenunterhalt

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Abschnitt 4.14 - 4.14 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

4.14.1
Allgemeines

Gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes, konkretisiert durch § 6 der Gefahrstoffverordnung, ist bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Hinweise hierzu enthält der Abschnitt 3.3 dieser DGUV Regel. Je nach dem zu verarbeitendem Produkt und den örtlichen Verhältnissen ist das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung erforderlich. Dies kann Augenschutz, Handschutz, Atemschutz und Schutzkleidung sein. Hautschutz- und Hautpflegemaßnahmen sind ergänzend durchzuführen. Es ist stets auf ausreichende Lüftung zu achten.

4.14.2
Bitumen, Bitumenanstriche und Kaltbitumen

In Abhängigkeit von Produkt und Verarbeitungsform bestehen unterschiedliche Gefährdungen. Werden Gase und Aerosole beim Verarbeiten eingeatmet, können diese bei entsprechender Konzentration zu Gesundheitsschäden führen. Es besteht die Möglichkeit der Reizung der Augen und der Atemwege bis hin zur Atemnot. Direkter Hautkontakt führt zu Hautreizungen. Deshalb muss Hautkontakt vermieden und geeigneter Hautschutz betrieben werden.

Beim Einsatz von Kaltbitumen geht die Gefährdung in erster Linie vom Lösemittelanteil aus. Bei Tätigkeiten mit heißem Bitumen besteht außerdem Verbrennungsgefahr. Es sollten nach Möglichkeit Lösemittel- und aromatenarme Bitumenprodukte verwendet werden.

Gussasphalt darf seit 2008 nur noch bei abgesenkten Temperaturen gemäß "Merkblatt für Temperaturabsenkung von Asphalt - M TA" und ZTV Asphalt-StB 07 eingebaut werden.

4.14.3
Farben, Lacke und Lösemittel

Beim Umgang mit diesen Produkten geht die Hauptgefährdung von den Lösemittelanteilen aus. Deshalb ist grundsätzlich das Einatmen der Lösemitteldämpfe und der Kontakt mit der Haut zu vermeiden. Auskunft über die gefährlichen Eigenschaften der Produkte geben die Kennzeichnung der Gebinde, die EG-Sicherheitsdatenblätter sowie die Produkt- bzw. Giscodes (Kennziffer, um die Herstellerinformationen für den betrieblichen Anwender verständlicher zu machen; je höher die Kennziffer eines Codes ist, umso lösemittelhaltiger bzw. gefährlicher ist das Produkt). Folgende lösemittelhaltigen Produkte finden u. a. Verwendung:

Farben und Lacke enthalten unterschiedlich hohe Anteile an brennbaren Lösemitteln. Auch wasserverdünnbare Farben und Lacke enthalten geringe Anteile an meist schwerflüchtigen Lösemitteln. Je höher die Flüchtigkeit der enthaltenen Lösemittel ist, umso schneller trocknet eine Farbe oder ein Lack - umso höher ist aber auch die kurzfristig auftretende Konzentration an Lösemitteldämpfen in der Atemluft.

  • Nitroverdünnung ist ein leichtflüchtiges, brennbares Lösemittelgemisch aus Alkoholen, Estern, Ketonen und aromatischen Kohlenwasserstoffen (z. B. Toluol und Xylol).

  • Terpentin(öl)ersatz besteht im Wesentlichen aus höheren aliphatischen Kohlenwasserstoffen und findet ebenfalls als Verdünnungsmittel Verwendung

  • Kleber bestehen aus Harzen bzw. natürlichen oder synthetischen Polymeren, aus Weichmachern sowie Lösemitteln wie Toluol, Alkoholen oder Estern.

Da die Dämpfe der meisten Lösemittel schwerer als Luft sind, reichern sie sich in Bodennähe und Vertiefungen aller Art, wie z. B. Arbeitsgruben, an und können dort zündfähige Gemische bilden. Dies ist bei der Installation von Absaugeinrichtungen zu berücksichtigen. Lösemittelhaltige Produkte sind leicht flüchtig und brennbar.

Weitere Hinweise geben folgende Informationen:

  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"

  • DGUV Information 209-014 "Lackieren und Beschichten"

  • DGUV Information 209-078 "Absauganlagen einkaufen - aber richtig".

4.14.4
Otto- und Dieselkraftstoff

Die meisten Maschinen und Fahrzeuge werden mit Otto- oder Dieselkraftstoff betrieben, weshalb eine sichere und sachgerechte Handhabung zu gewährleisten ist. Wegen der Brandgefahr sind beim Lagern besondere Vorschriften zu beachten (siehe Abschnitt 4.14.8 dieser DGUV Regel). Auch bei Tank- und Umfüllarbeiten können Gesundheitsgefahren auftreten. Die in den Betriebsanweisungen angegebenen Maßnahmen sind deshalb unbedingt zu beachten; dazu gehören u. a.

  • von Zündquellen fernhalten

  • geeignete Feuerlöscher der Brandklasse B bereithalten

  • verspritzen vermeide

  • Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden

Ottokraftstoff ist durch den Benzolgehalt als krebserzeugend eingestuft und enthält unter anderem das gesundheitsschädliche Toluol als Beimischung. Für den Betrieb von mit Zweitaktmotoren angetriebenen Kleinmaschinen wie z. B. Motorsägen, Motorsensen oder Rasenmähern ist deshalb unbedingt benzolarmer Sonderkraftstoff (Motorbenzin mit einem Benzolgehalt von unter 0,1 Vol.% Benzol) als Ersatzstoff für den handelsüblichen Ottokraftstoff erforderlich. (Substitutionsgebot)

Motorbenzin darf auf keinen Fall als Reiniger oder Verdünner oder zur Hautreinigung eingesetzt werden.

4.14.5
Abgase von Dieselmotoren

Abgase von Dieselmotoren (Dieselmotoremissionen - DME) sind aufgrund des darin enthaltenen Rußes als krebserzeugend eingestuft. Darüber hinaus besteht beim Betrieb von Motoren in geschlossenen Räumen und Hallen die Gefahr einer Kohlenmonoxid-Vergiftung.

Mit dem Auftreten von Dieselmotorabgasen ist zu rechnen:

  • beim Starten von dieselgetriebenen Fahrzeugen und Arbeitsmaschinen.

  • beim Betrieb von dieselgetriebenen Fahrzeugen in teilweise oder ganz geschlossenen Arbeitsräumen (z. B. Fahrzeughalle, Salzhalle, Verkehrstunnel).

  • bei der Wartung und Instandsetzung der Fahrzeuge.

Eine wichtige Maßnahme gegen das Auftreten von Dieselmotoremissionen ist, den unnötigen Betrieb von Motoren ("Laufenlassen") zu unterlassen. Maßnahmen zur Minderung der Dieselmotoremissionen können sein:

  • die Verwendung von Abgasabsaugungen

  • die Verwendung von Dieselpartikelfiltern

  • die Verwendung schadstoffarmer Dieselmotoren

  • die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge

Weitere Informationen über die einzelnen Schutzmaßnahmen sowie über das Wartungskonzept der Dieselmotoren sind den Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Abgase von Dieselmotoren" (TRGS 554) zu entnehmen.

4.14.6
Feinstaub- und Faserfreisetzung beim Fräsen von Verkehrsflächen

Beim Fräsen von Verkehrsflächen (aus Asphalt oder Beton) können Asbestfasern, quarzhaltige mineralische Feinstäube und andere Feinstäube freigesetzt werden.

Solange Fräsen mit nachgewiesener wirksamer Staubminimierung (z. B. durch Staubabsaugung) nicht oder in nicht ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, wird das Tragen von Atemschutz zwingend erforderlich

Weitere Informationen enthalten die Technischen Regeln zu Gefahrstoffen "Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen (TRGS 517) und "Quarzhaltiger Staub" (TRGS 559).

4.14.7
Transport von gefährlichen Stoffen

Handelt es sich bei Treibstoffen (Diesel, Benzin, 2-Takt-Mischung), Pflanzenschutzmitteln, Druckgasen, Lacken und Farben, Spraydosen und anderen Gütern, die auf den Fahrzeugen des Straßenunterhaltungsdienstes transportiert werden, um Gefahrgüter, müssen neben der Gefahrstoffverordnung weitere Gefahrgutvorschriften, wie z. B. die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Verbindung mit dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) beachtet werden.

Freistellungen: Der Gesetzgeber erlaubt unter bestimmten Bedingungen Transporte von Gefahrstoffen auch ohne Einhaltung aller Anforderungen an einen Gefahrguttransport. Freistellungen sind möglich nach Art der Beförderungsdurchführung ("Handwerkerregelung") oder der transportierten Menge ("Kleinmengenregelung").

Die "Handwerkerregelung" sieht den Transport in Verbindung mit der Haupttätigkeit vor, wie z. B. den Transport von Kraftstoffen zusammen mit dem Mähgerät an die Einsatzstelle (siehe Abschnitt 1.1.3.1c ADR). Es dürfen dabei nicht mehr als 450 Liter je Verpackung befördert werden und bestimmte Höchstmengen dürfen nicht überschritten werden. Fahrten und Transporte, die der internen und externen Versorgung dienen, wie z. B. die Beförderung von Treibstoffen von einer Tankstelle zur Arbeitsstelle, sind jedoch nicht berücksichtigt.

Die Höchstmengen können Tabellen direkt entnommen oder bei Transport verschiedener Gefahrgüter mit der "1000-Punkte-Regel" berechnet werden (siehe Anhang 3).

Auch beim Transport von Kleinmengen ist zu beachten:

  • Kennzeichnung der Verpackung (deutlich sichtbar, Gefahrzettel, UN-Nummer).

  • Die Gefahrgüter müssen so gesichert sein, dass sie ihre Lage während der Beförderung nicht oder nur geringfügig verändern können.

  • Das Rauchen ist bei Ladearbeiten in der Nähe des Fahrzeuges und im Fahrzeug verboten.

  • Ausreichende Belüftung des Fahrzeugs bei Beförderung von Gasen.

  • Unterweisung /Schulung der Beschäftigten

  • Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ist mindestens ein 2 kg-ABC-Feuerlöscher mitzuführen.

Beim Transport von Druckgasflaschen sind nachfolgende Regelungen zu beachten:

  • Druckminderer oder sonstige Armaturen müssen vor Verladung der Druckgasflaschen in das Fahrzeug abgeschraubt werden.

  • Druckgasflaschen dürfen nur mit aufgeschraubter Schutzkappe transportiert werden. Bei Flüssiggasflaschen ist zusätzlich eine Verschlussmutter anzubringen (Eine Schutzkappe ist nicht erforderlich für Druckgasflaschen, bei denen der Schutz durch einen ständig angebrachten Flaschenkragen erfolgt.). Kleine Druckgasflaschen ohne Ventilschutz können zum Schutz des Flaschenventils in entsprechende Flaschenkoffer oder -kästen gelegt werden.

  • Beim Transport entzündbarer Gase in Druckgasflaschen oder -packungen (Kartuschen) muss für eine ausreichende Belüftung gesorgt werden. Die Lüftung kann als ausreichend angesehen werden, wenn zwei diagonal gegenüberliegende Lüftungsöffnungen, jeweils mit einem Querschnitt von mindestens 100 cm2, vorhanden sind, die Fenster mindestens zur Hälfte geöffnet sind oder die Lüftung auf Außenluftzufuhr und eine höhere Stufe eingeschalten ist. Der Transport in nicht ausreichend belüfteten, geschlossenen Fahrzeugen, wie Kombiwagen oder normalen Personenkraftwagen, darf nur erfolgen, wenn ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und dem Fahrerhaus verhindert wird. In diesem Fall sind die Ladetüren des Fahrzeugs gemäß der Sondervorschrift CV 36 zu kennzeichnen."

Wenn Druckgasbehälter öfter in geschlossenen Fahrzeugen transportiert werden, so sollte dies in einem Gasflaschentransportsystem (Transportbehälter mit Zwangsbelüftung) geschehen.

Weitere Hinweise enthalten die Broschüren "Gefahrgut sicher transportieren" (B 29) der SVLFG sowie das Merkblatt "Druckgasflaschen in geschlossenen Fahrzeugen" (DVS 0211)

4.14.8
Lagerung von gefährlichen Stoffen

4.14.8.1
Allgemeine Anforderungen an Gefahrstofflager

Bei der Lagerung von Gefahrstoffen sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" (TRGS 510) zu berücksichtigen. Diese werden auszugsweise unten aufgeführt. Grundsätzlich steigen die Anforderungen an die Lagerhaltung mit der Menge der eingelagerten Gefahrstoffe.

Allgemeine Maßnahmen (Abschnitt 4 TRGS 510)

  • Es muss ein Gefahrstoffverzeichnis geführt werden, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird.

  • Gefahrstoffe sollen möglichst in Originalbehältern oder in der Originalverpackung gelagert werden. Sie müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, die ausreichende Information über die Einstufung und Gefährdungen beim Umgang enthält.

  • Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.

  • Gefahrstoffe dürfen nicht an solchen Orten gelagert werden, die zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen können. Dazu gehören insbesondere Verkehrswege; zu Verkehrswegen zählen u. a. Treppenräume, Flucht- und Rettungswege, Durchgänge, Durchfahrten und enge Höfe, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräume oder Tagesunterkünfte. Dies gilt nicht für haushaltsübliche Mengen, die zur dortigen Verwendung vorgesehen sind.

  • In unmittelbarer Nähe von Lagerbehältern mit entzündbaren Gefahrstoffen dürfen sich keine wirksamen Zündquellen befinden.

  • Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen sind in eine Rückhalteeinrichtung zu stellen, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann.

  • Krebserzeugende (H350) und keimzellmutagene (H340) Gefahrstoffe (z. B. Benzin) und akut toxische Stoffe und Gemische (z. B. Schädlingsbekämpfungsmittel) sind unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang haben. Das Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" ist deutlich erkennbar anzubringen.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung in Lagern (Abschnitt 5 TRGS 510)

  • In Lagerräumen muss eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung vorhanden sein.

  • Fußböden sollen gegen die verwendeten Gefahrstoffe beständig, dicht und nicht saugfähig sein.

  • Lagergüter sind so zu stapeln, dass die Standsicherheit unter Beachtung der mechanischen Stabilität der ortsbeweglichen Behälter gewährleistet ist.

Lagerorganisation

  • Es dürfen nur befugte Personen Zugang haben.

  • Lager sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu betreiben.

  • Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet und zugänglich aufbewahrt oder gelagert werden.

  • Für die Beseitigung freigesetzter Gefahrstoffe muss eine Notfall-Ausrüstung vorhanden sein.

  • Nahrungs- oder Genussmittel dürfen im Lager nicht konsumiert werden.

  • Rauchen ist im Lager verboten.

  • In Arbeitsbereichen mit Brand- oder Explosionsgefährdungen sind das Verwenden von offenem Feuer und offenem Licht zu verbieten.

  • Lagerabschnitte, in denen Gefahrstoffe gelagert werden, sind gemäß ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" zu kennzeichnen.

  • Explosionsgefährdete Bereiche, in denen Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung erforderlich sind, sind an ihren Zugängen mit dem Warnzeichen D-W021 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" zu kennzeichnen

  • Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber haben die Beschäftigten anhand der gemäß TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" schriftlich erstellten Betriebsanweisung zu unterweisen.

  • Sie haben Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefährdung ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen.

  • Alle Lagereinrichtungen müssen erstmalig und anschließend regelmäßig in angemessenen Abständen auf ihre ausreichende Funktion, Zuverlässigkeit und Wirksamkeit kontrolliert werden.

Besondere Brandschutzmaßnahmen (Abschnitt 6 TRGS 510)

  • In Abhängigkeit von Art und Größe des Lagers sind im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden, insbesondere der Feuerwehr, die Maßnahmen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz festzulegen.

  • Jeder Lagerraum mit einer Fläche von mehr als 200 m2 muss mindestens zwei, möglichst gegenüberliegende Ausgänge besitzen.

  • Türen und Tore müssen die Anforderungen gemäß ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" und ASR A1.7 "Türen und Tore" erfüllen.

  • Lager sind mit ausreichenden und geeigneten Feuerlöscheinrichtungen (z. B. Feuerlöscher) auszustatten.

  • Zündquellen, die zur Entstehung von Bränden führen können, sind zu vermeiden. Als Zündquellen können auch Hilfs- oder Abfallstoffe (z. B. ölgetränkte Putzlappen) wirken.

  • Lagergebäude sollen einen geeigneten Blitzschutz haben.

Zusätzliche Maßnahmen für besondere Gefahrstoffe (Abschnitt 7 TRGS 510)

  • Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen mindestens feuerhemmend abgetrennt sein.

  • Die Lagerräume dürfen keine Bodenabläufe haben, wenn dies zu einer Gefährdung von Personen oder der Umwelt führen kann.

  • Die Rückhalteeinrichtung ist an die Menge der gelagerten Flüssigkeiten anzupassen und sollte ohne zusätzliche Maßnahmen mindestens den Rauminhalt des größten Behälters fassen können.

  • Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber haben einen Plan für Notfallmaßnahmen zu erstellen und an mehreren gut zugänglichen Stellen im Lager auszuhängen.

  • Feuerwehrpläne sind in Abstimmung mit der Feuerwehr zu erstellen und aktuell zu halten.

Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung (Abschnitt 13 TRGS 510)

Werden unterschiedliche Gefahrstoffe mit einer Gesamtmenge von mehr als 200 kg in Lagern gelagert, ist das Zusammenlagerungsverbot nach Abschnitt 13 TRGS 510 zu beachten. Dies betrifft besonders Gase unter Druck und brennbare Flüssigkeiten.

4.14.8.2
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Bei der Lagerung von Kleinmengen außerhalb von Lagern gelten die grundlegenden Anforderungen in Abschnitt 4.14.8.1 Allgemeine Maßnahmen (Abschnitt 4 TRGS 510).

Extrem entzündbare Flüssigkeiten wie z. B. Benzin oder Ottoersatzkraftstoffe (H224) dürfen außerhalb von Lagern in einer Menge von maximal 10 kg gelagert werden, sofern die Gefährdungsbeurteilung keine erhöhte Brandgefahr ergibt. Insgesamt dürfen maximal 20 kg extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten (H225), davon enthalten nicht mehr als 10 kg extrem entzündbare Flüssigkeiten, außerhalb von Lagern aufbewahrt werden.

Diesel (H226, entzündbar) muss ab einer Menge von mehr als 100 kg in Lagern gelagert werden.

Bei Überschreitung oben genannter Lagermengen gelten zusätzlich die Anforderungen in Abschnitt 4.14.8.1 Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung in Lagern (Abschnitt 5 TRGS 510).

Werden extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten in Mengen von über 200 kg gelagert und Diesel in Mengen von mehr als 1.000 kg, gelten zusätzlich die Anforderungen in Abschnitt 4.14.8.1. Besondere Brandschutzmaßnahmen (Abschnitt 6 TRGS 510) und Zusätzliche Maßnahmen für besondere Gefahrstoffe (Abschnitt 7 TRGS 510). Es gelten dann auch die Anforderungen in Abschnitt 12 der TRGS 510:

Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten (Abschnitt 12 TRGS 510)

  • Restentleerte, ungereinigte Behälter sind hinsichtlich der Schutzmaßnahmen wie gefüllte Behälter zu betrachten.

  • Lagerräume müssen von anderen Räumen gegen Brandübertragung gesichert abgetrennt sein.

  • Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

  • Lagerräume für extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten (H224, H225) mit einer Lagermenge bis 1.000 kg und entzündbaren Flüssigkeiten (H 226) mit einer Lagermenge bis zu 10 t müssen von angrenzenden Räumen feuerhemmend, darüber hinaus feuerbeständig abgetrennt sein.

  • Durchbrüche durch Wände und Decken, die in angrenzende Räume führen, müssen durch Schottungen in der Feuerwiderstandsdauer der durchbrochenen Wand bzw. Decke gegen Brandübertragung gesichert sein.

  • Rückhalteeinrichtungen müssen für die gelagerten Flüssigkeiten undurchlässig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

  • Abläufe, Öffnungen und Durchführungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten sowie Kanäle, z. B. für Kabel oder Rohrleitungen, müssen gegen das Eindringen der Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein.

  • Die Lagerräume dürfen nicht anderweitig genutzt werden.

Brand- und Explosionsschutz

  • Es sind Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre weitgehend ausschließen. Kann nach den örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen das Auftreten solcher Atmosphäre nicht verhindert werden, so sind explosionsgefährdete Bereiche im Sinne des Anhangs I Nummer 1.6 Gefahrstoffverordnung festzulegen.

  • Lagerräume müssen zur Vermeidung der Ansammlung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ausreichend belüftet sein. Die Lüftung muss in Bodennähe wirksam sein. Nähere Konkretisierungen zu Lüftungsmaßnahmen finden sich in TRGS 722 (s.u.).

  • In Lagerräumen für entzündbare Flüssigkeiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen bis zu 1.000 l muss ein mindestens 0,4-facher Luftwechsel pro Stunde gewährleistet sein.

  • Weitere Hinweise zur Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche in Abhängigkeit der Größe des Lagerraums, der Lagerausstattung und des Lagergutes finden sich in Abschnitt 12.6 der TRGS 510.

Die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken wird empfohlen. Sicherheitsschränke gelten als Lager und müssen nicht in Lagerräumen aufgestellt werden, die Anforderungen gelten als erfüllt. Weitere Vorgaben über die Lagerung in Sicherheitsschränken finden sich in Anhang 1 der TRGS 510.

Lagerung im Freien

Es wird empfohlen, entzündbare Flüssigkeiten wie Benzin und Ottoersatzkraftstoffe in Gefahrstoffcontainern im Freien aufzubewahren. Hierfür gelten u. a. folgende Anforderungen:

Bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 200 kg und weniger als 1.000 kg müssen ortsbewegliche Behälter mindestens 5 m von Gebäuden entfernt sein. Bei einer Gesamtlagermenge ab 1.000 kg müssen ortsbewegliche Behälter mindestens 10 m von Gebäuden entfernt sein. Abstände können entfallen z. B. bei der Aufstellung der Behälter an feuerbeständigen Wänden in Abhängigkeit der Höhe und Länge der Wand.

Lager für ortsbewegliche Behälter müssen zur Vermeidung der Ansammlung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ausreichend belüftet sein. Im Freien ist in der Regel die natürliche Lüftung ausreichend.

Kennzeichnung der Lagerstätten

  • W021 Warnung vor feuergefährlichen Stoffen

  • D-P006 Zutritt für Unbefugte verboten

  • P003 Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten

Umfüllarbeiten

Werden entzündbare Flüssigkeiten umgefüllt, sind besondere Anforderungen an den Explosionsschutz zu stellen. Die Möglichkeit der Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ist in der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten, je nach Bewertung ist ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. Abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung können Maßnahmen nach TRGS 722 (Vermeidung der Bildung), TRGS 723 (Vermeidung der Entzündung) und TRGS 724 (konstruktiver Explosionsschutz) erforderlich werden.

Anmerkung:

  • TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"

  • TRGS 723 "Gefährliche explosionsfähige Gemische - Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"

  • TRGS 724 "Gefährliche explosionsfähige Gemische - Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken"

Hinweise für Umfüllarbeiten finden sich auch in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter" (TRGS 509).

Es empfiehlt sich nur kleinere Gebinde zu beschaffen, die ein Umfüllen erübrigen.

Bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten sind zudem die bauordnungsrechtlichen Anforderungen des jeweiligen Bundeslandes zu beachten.

4.14.8.3
Lagerung von Gasen unter Druck

Es gelten die grundlegenden Anforderungen aus Abschnitt 4.14.8.1 Allgemeine Maßnahmen (Abschnitt 4 TRGS 510) mit folgender Ergänzung:

  • Druckgasbehälter dürfen in Arbeitsräumen nur in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G30 oder höher gemäß DIN EN 14470-2:2006 "Feuerwiderstandsfähige Lagerschränke - Teil 2: Sicherheitsschränke für Druckgasflaschen" gelagert werden.

Entzündbare Druckgase (gekennzeichnet mit H220 oder H221) müssen ab einer Menge von mehr als 50 kg und ab mehr als einer 1 Flasche in Lagern gelagert werden.

Bei Überschreitung oben genannter Lagermengen gelten zusätzlich die Anforderungen in Abschnitt 4.14.8.1 Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung in Lagern (Abschnitt 5 TRGS 510). Es gelten dann auch die Anforderungen in Abschnitt 10 TRGS 510:

Lagerung von Gasen unter Druck (Abschnitt 10 TRGS 510)

  • Die Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen in der Regel mindestens feuerhemmend getrennt sein.

  • Zur Vermeidung einer gefährlichen Ansammlung oder Ausbreitung von Gasen dürfen sich keine Gruben, Kanäle oder Abflüsse zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluss sowie keine Kellerzugänge oder sonstige offene Verbindungen zu Kellerräumen im Lager, oder Öffnungen in Wänden und Decken zu anderen Räumen befinden.

  • Räume, in denen Druckgasbehälter gelagert werden, müssen ausreichend be- und entlüftet werden. Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche des Lagerraumes vorhanden sind.

  • Druckgasbehälter müssen gegen Umfallen oder Herabfallen gesichert werden. Die Ventile sind mit einer geeigneten Schutzeinrichtung zu schützen, z. B. mit einer Schutzkappe oder einem Schutzkorb/-kragen.

  • Druckgasbehälter mit verflüssigten Gasen sollen vorzugsweise stehend gelagert werden. Flüssiggasflaschen (LPG) sind stehend zu lagern.

  • Druckgasbehälter sollen vor übermäßiger äußerer Wärmeeinwirkung (in der Regel Temperaturen, die 65 °C nicht übersteigen) geschützt aufgestellt werden; ein Schutz gegen Sonneneinstrahlung ist nicht erforderlich.

  • Im Lager dürfen Gase nicht umgefüllt werden, desgleichen dürfen keine Instandsetzungsarbeiten von Druckgasbehältern durchgeführt werden. Hierfür sind spezielle Räume bereit zu stellen.

  • Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind um Druckgasbehälter für entzündbare Gase Gefahrenbereiche festzulegen (siehe auch TRGS 407 "Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung" Abschnitt 3.2.4 Absatz 4). Die Gefahrenbereiche sind räumliche Bereiche, in denen infolge von Undichtigkeiten an Anschlüssen und Armaturen oder infolge von Fehlbedienungen die Freisetzung von Gasen nicht ausgeschlossen werden kann.

Ab einer Lagermenge von mehr als 200 kg oder 400 Liter entzündbarer Gase gelten zusätzlich die Anforderungen in Abschnitt 4.14.8.1 Besondere Brandschutzmaßnahmen (Abschnitt 6 TRGS 510) und Zusätzliche Maßnahmen für besondere Gefahrstoffe (Abschnitt 7 TRGS 510).

Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Lagerung von Druckgasbehältern in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 TRGS 510 erfolgt.

Kennzeichnung der Lagerstätten

  • W029 Warnung vor Gasflaschen

  • W021 Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre

  • D-P006 Zutritt für Unbefugte verboten

  • P002 Rauchen verboten

Lagern im Freien

Druckgasbehälter in Lagern im Freien sind durch geeignete Maßnahmen wie Gasflaschenboxen und -container oder Umzäunung der Anlage zu sichern. Empfohlen wird das Lagern in einem abschließbaren Gitterkorb, vorzugsweise in einem beschatteten Bereich. Dabei muss zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Brandgefährdung ausgehen kann, ein Abstand von mindestens 5 m um die Druckgasbehälter eingehalten werden. Der Abstand kann z. B. durch eine mindestens 2 m hohe und ausreichend breite Schutzwand aus nichtbrennbaren Baustoffen ersetzt werden.

4.14.8.4
Lagerung Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen

Es gelten die grundlegenden Anforderungen aus Abschnitt 4.14.8.1 Allgemeine Maßnahmen (Abschnitt 4 TRGS 510) mit folgenden Ergänzungen:

  • Gefüllte Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen dürfen nicht einer Erwärmung von mehr als 50 °C durch Sonneneinstrahlung oder andere Wärmequellen ausgesetzt werden.

  • Müssen Druckgaskartuschen mit brennbaren Inhaltsstoffen mit angeschlossener Entnahmeeinrichtung gelagert werden, dürfen diese wegen möglicher Undichtigkeiten an den Anschlüssen nur mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre gelagert werden, z. B. wirksame Lüftungsöffnungen von mindestens 100 cm2 bei Lagerung in einem Schrank.

Entzündbare Aerosolpackungen (Spraydosen, gekennzeichnet mit H222 oder H223) und entzündbare Gase in Druckgaskartuschen (H 220 oder H221) in Mengen über 20 kg oder mehr als 50 Stück sind in Lagern zu lagern.

Bei Überschreitung dieser Mengen gelten zusätzlich die Anforderungen aus Abschnitt 4.14.8.1 Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung in Lagern (Abschnitt 5 TRGS 510). Es gelten dann auch die Anforderungen in Abschnitt 11 TRGS 510:

Lagerung von Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen (Abschnitt 11 TRGS 510)

  • Entleerte oder teilentleerte Behälter sind hinsichtlich der Schutzmaßnahmen wie gefüllte Behälter zu betrachten.

  • Lagerräume sind gegenüber anderen Räumen feuerbeständig abzutrennen.

  • Die Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

  • Sie müssen eine ausreichende Lüftung besitzen und den Anforderungen an den Explosionsschutz gemäß Abschnitt 12.6 TRGS 510 genügen.

  • Angebrochene Druckgaskartuschen dürfen, insbesondere in Arbeitsräumen, nur in Sicherheitsschränken gelagert werden.

Ab einer Menge von mehr als 200 kg oder 500 Stück Aerosolpackungen oder Druckgaskartuschen mit entzündbaren Gasen gelten zusätzlich die Anforderungen in Abschnitt 4.14.8.1 Besondere Brandschutzmaßnahmen (Abschnitt 6 TRGS 510).

Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Lagerung in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 TRGS 510 erfolgt.

Es wird empfohlen, maximal 20 kg oder 50 Stück Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen vorzuhalten und diese z. B. in einem belüfteten Stahlschrank zu lagern.

4.14.9
Umgang mit illegal im Straßenraum entsorgten gefährlichen Stoffen

Soweit undefinierbare Stoffe (Flüssigkeiten in Behältern, Pulver u. ä.) aufgefunden werden und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um Gefahrstoffe handelt, ist größte Vorsicht geboten.

Zu beachten ist:

  • Verschlossene Behälter nicht öffnen.

  • Flüssigkeiten nicht mit anderen zusammenschütten (Freisetzung von Gasen, Erhitzung bis zur Entzündung möglich).

  • Für den Transport nur dafür spezielle, zugelassene Behältnisse verwenden.

  • Ggf. geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden (siehe Abschnitt 3.8 dieser DGUV Regel).

  • Die Beschäftigten sind zu unterweisen, welche Maßnahmen beim Auffinden dieser Stoffe zu treffen sind und bei welchen Stellen (z. B. Polizei, Feuerwehr, Umweltbehörde) der Fund zu melden ist. Bestehen Zweifel, dass der Fund sicher selbst transportiert werden kann, sind die zuständigen Stellen (z. B. Polizei, Feuerwehr, Umweltbehörde) einzubinden. Es empfiehlt sich, hierfür eine Betriebsanweisung zu erstellen.

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle" (TRGS 520) und "Substitution" (TRGS 600) liefern weitere Informationen.