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Abschnitt 4.14.8 - 4.14.8 Lagerung von gefährlichen Stoffen

4.14.8.1
Allgemeines

Gefahrstoffe sollten grundsätzlich in Originalgefäßen und so aufbewahrt werden, dass Unbefugte keinen Zugriff haben. Gemäß § 8 (5) Gefahrstoffverordnung dürfen sie nicht in solchen Behältern aufbewahrt werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Ferner dürfen Gefahrstoffe nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Lebensmitteln aufbewahrt werden. Giftige oder sehr giftige Stoffe und Zubereitungen (z.B. Schädlingsbekämpfungsmittel) dürfen darüber hinaus nicht zugänglich sein. Sie sind unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang haben.

Bei der Lagerung in ortsbeweglichen Behältern ist die Technische Regel für Gefahrstoffe "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" (TRGS 510) zu berücksichtigen.

4.14.8.2
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist an folgenden Orten unzulässig:

  • in Durchgängen und Durchfahrten,

  • in Treppenräumen,

  • in allgemein zugänglichen Fluren,

  • auf Dächern und in Dachräumen,

  • in Arbeitsräumen.

Auch dürfen an diesen Orten sowie an sonstigen allgemein zugänglichen Orten entleerte Behälter von mehr als 10 Liter Gesamtrauminhalt, die noch Reste oder Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten enthalten, nicht abgestellt werden.

Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten müssen nach TRbF 20 besonderen baulichen Anforderungen genügen. Die Räume

  • dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein und müssen mit entsprechenden Verbotsschildern versehen sein,

  • müssen von angrenzenden Räumen feuerbeständig (Feuerwiderstandsklasse F 90) abgetrennt sein und dürfen keine Bodenabläufe sowie Öffnungen für Schornsteine haben.

Werden brennbare Flüssigkeiten in den Räumen umgefüllt, sind besondere Anforderungen an den Explosionsschutz zu stellen. Deshalb sollten möglichst nur kleinere Gebinde, die ein Umfüllen erübrigen, beschafft werden. Bei dieser sogenannten "passiven Lagerung" (Aufbewahrung in gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern, die dicht verschlossen sind und die während des Aufbewahrens im Lager weder befüllt noch entleert werden) kann auf eine explosionsgeschützte Elektroinstallation, eine künstliche Beleuchtung und meist auch auf eine technische Lüftung verzichtet werden.

Für Lager im Freien sind folgende Anforderungen zu beachten:

  • Abstand von Gebäuden mindestens 10 Meter, wenn nicht zwischen den Behältern und den Gebäuden feuerbeständige Bauteile in ausreichender Höhe und Breite vorhanden sind

  • Bis zu einem seitlichen Abstand von 5 Metern von den Wandungen der Behälter sind Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen (z.B. keine Zündquellen)

  • Die Lager dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein

  • Das Betreten durch Unbefugte ist zu verbieten. Auf das Verbot ist deutlich sichtbar hinzuweisen.

Bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten sind zudem die bauordnungsrechtlichen Anforderungen des jeweiligen Bundeslandes zu beachten.

4.14.8.3
Lagerung von Druckgasflaschen

Die Lagerung von Druckgasflaschen ist unzulässig

  • in Räumen, die allseitig tiefer liegen als die anschließende Geländeoberfläche, ausgenommen Flaschen für Pressluft und Sauerstoff,

  • in Treppenhäusern, Haus- und Stockwerksfluren, engen Höfen sowie Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe,

  • an Treppen von Freianlagen,

  • an besonders gekennzeichneten Rettungswegen,

  • in Garagen und Arbeitsräumen.

Weiterhin sind folgende Punkte zu beachten:

  • Druckgasflaschen können in Räumen oder im Freien gelagert werden. Als Lager im Freien gelten auch Räume, die mindestens nach zwei Seiten offen sind.

  • Die Absperreinrichtungen gefüllter oder entleerter Druckgasflaschen müssen fest verschlossen und mit den vorgesehenen Schutzeinrichtungen versehen sein (z.B. Ventilschutzkappen, ggf. Verschlussmuttern).

  • Flüssiggasflaschen dürfen nur stehend gelagert und angeschlossen werden. Gefüllte Flüssiggasflaschen müssen gegen Erwärmung über 40 °C geschützt sein.

  • Flaschenschränke müssen oben und unten Lüftungsschlitze besitzen.

Anforderungen an Lagerräume für Druckgasflaschen:

  • Es dürfen sich keine Gruben, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluss und Kelleröffnungen befinden (gilt auch bei der Lagerung im Freien innerhalb des Schutzbereichs von Druckgasflaschen mit Gasen, die schwerer als Luft sind (z.B. Flüssiggas), oder mit Gasen in flüssigem Zustand (z.B. Kohlendioxid)).

  • Lagerräume müssen ausreichend be- und entlüftet sein. Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen vorhanden sind. Der Gesamtquerschnitt der Lüftungsöffnungen muss mindestens 1/100 der Bodenfläche des Lagerraumes betragen. Bei Anordnung der Lüftungsöffnungen muss die Dichte der Gase berücksichtigt werden.

  • Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen mindestens feuerhemmend getrennt sein. Besteht in den angrenzenden Räumen Brand- oder Explosionsgefahr, ist eine feuerbeständige Ausführung erforderlich. Lagerraum-Außenwände müssen mindestens feuerhemmend sein.

  • Kennzeichnung der Lagerräume mit dem Warnhinweis W19 "Warnung vor Gasflaschen".

Für die Lagerung gefüllter Druckgasflaschen im Freien ist zu beachten:

  • Sicherheitsabstand zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen von 5 Metern (Ersatzweise eine mindestens 2 Meter hohe Schutzmauer aus nicht brennbaren Baustoffen). Die Sicherheitszone muss frei sein von brennbaren Stoffe, z.B. brennbare Flüssigkeiten, Holz, Papier oder Gummi.

  • Das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer ist in Lagern verboten.

  • Unbefugten ist das Betreten der Lager untersagt (Verbotsschild anbringen). Flüssiggasflaschen müssen gegen den Zugriff Unbefugter, z.B. durch abschließbare Flaschenschränke, gesichert sein.

Weitere Hinweise sind in der TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern" zu finden.