Abschnitt 7 TRG 760 - Prüfbescheinigungen (1)
7.1 Über die Prüfungen im Bauartzulassungsverfahren nach Nummer 3 fertigt der Sachverständige eine Stellungnahme gemäß TRG 700 Nummer 5.6 an.
7.2 Der Sachverständige erteilt über das Ergebnis der Prüfung nach Nummer 4 und 5 eine Bescheinigung, sofern
der Rauminhalt des Behälters 1000 Liter überschreitet oder
die Bauartzulassung das Erteilen einer Bescheinigung festlegt oder
bei Sonderanfertigungen der Sachverständige das Erteilen einer Bescheinigung für erforderlich hält.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)