TRG 760 - TR Druckgase 760

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Abschnitt 7 TRG 760 - Prüfbescheinigungen (1)

7.1 Über die Prüfungen im Bauartzulassungsverfahren nach Nummer 3 fertigt der Sachverständige eine Stellungnahme gemäß TRG 700 Nummer 5.6 an.

7.2 Der Sachverständige erteilt über das Ergebnis der Prüfung nach Nummer 4 und 5 eine Bescheinigung, sofern

  • der Rauminhalt des Behälters 1000 Liter überschreitet oder

  • die Bauartzulassung das Erteilen einer Bescheinigung festlegt oder

  • bei Sonderanfertigungen der Sachverständige das Erteilen einer Bescheinigung für erforderlich hält.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)