TRG 760 - TR Druckgase 760

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Abschnitt 3 TRG 760 - Prüfen im Bauartzulassungsverfahren (1)

3.1 Ordnungsprüfung

Der Sachverständige prüft die Antragsunterlagen (siehe TRG 700 Nr. 3 und 4) auf Vollständigkeit.

3.2 Technische Prüfung

3.2.1 Prüfen der Antragsunterlagen

Der Sachverständige prüft die Antragsunterlagen auf Erfüllen der Anforderungen der zutreffenden TRG.

Im einzelnen prüft der Sachverständige:

  • die Zeichnungen und die dazugehörigen Unterlagen auf Bemessung, Gestaltung, Werkstoffe, Wärmebehandlung und Herstellen,

  • die Unterlagen über die vorgesehene Ausrüstung, Kennzeichnung und Betriebsweise,

  • soweit Abweichungen von den geltenden TRG vorliegen, auf welche andere Weise die Sicherheit gewährleistet ist,

  • ob die an den Hersteller zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, um ein sachgemäßes und dem Stand der Technik entsprechendes Herstellen und Prüfen sowie eine ausreichende Güteüberwachung zu gewährleisten (siehe TRG 200 und 240).

3.2.2 Prüfen der Baumuster

Für das Prüfen der Baumuster kommen in Abhängigkeit von den behälterspezifischen Anforderungen folgende Prüfungen in Betracht:

  1. 1.

    Prüfung auf Übereinstimmung mit den Antragsunterlagen

  2. 2.

    Bauprüfung

  3. 3.

    Prüfung von Leergewicht und Fassungsraum

  4. 4.

    Wasserdruckprüfung

  5. 5.

    Lastwechselversuche

  6. 6.

    Berstversuche

  7. 7.

    Fallversuche

  8. 8.

    Werkstoffprüfung

  9. 9.

    Prüfung der Betriebsfertigkeit

  10. 10.

    sonstige behälterspezifische Prüfungen

3.2.3 Ist die Bauartzulassung für eine Baureihe beantragt worden, so kann sich der Sachverständige auf das Prüfen der Größen beschränken, die die Beurteilung zulassen, ob die gesamte Baureihe den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht.

3.2.4 Für das Prüfen der Baumuster gelten bei:

  1. 1.

    nahtlosen Raschen aus Stahl: Anlage 1

  2. 2.

    nahtlosen Raschen aus Aluminium: Anlage 2 (2)

  3. 3.

    geschweißten Raschen und Treibgastanks aus Stahl: Anlage 3

  4. 4.

    Einwegflaschen (TRG 303) und Druckgasbehältern ortsbeweglicher Feuerlöscher (TRG 500): Anlage 4

  5. 5.

    Fässern: Anlage 5

  6. 6.

    geschweißten Fahrzeugbehältern, Eisenbahnkesselwagen und Tankcontainern: Anlage 6 (3)

  7. 7.

    geschweißten Fahrzeugbehältern, Eisenbahnkesselwagen und Tankcontainern für tiefkalten Betrieb: Anlage 7

  8. 8.

    Behältern für tiefkalten Betrieb bis 1000 l Inhalt (z. B. Kannen): Anlage 8

  9. 9.

    nahtlosen Großraumbehältern: Anlage 9) (4)

3.2.5 Für das Prüfen der Baumuster sonstiger in Nummer 3.2.4 nicht genannter Druckgasbehälter sind Art und Umfang der Prüfungen vom Sachverständigen im Benehmen mit dem Hersteller und in Übereinstimmung mit den in den zutreffenden TRG genannten Anforderungen festzulegen. Die in Nummer 3.2.4 genannten Anlagen sind dabei sinngemäß anzuwenden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

in Vorbereitung

(3) Amtl. Anm.:

in Vorbereitung

(4) Amtl. Anm.:

in Vorbereitung