TRG 700 - TR Druckgase 700

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4 TRG 700 - Antragsunterlagen und Baumuster (1)

4.1 Dem Antrag müssen die für das Prüfen nach Nr. erforderlichen Unterlagen in vier Ausfertigungen beigefügt sein. Erforderlich sind - soweit zutreffend - folgende Antragsunterlagen

  1. 1.

    für die Bauart:

    1. 1.1

      allgemeine Beschreibung der Bauart; aus der Beschreibung müssen auch hervorgehen
      die Kriterien der Gleichartigkeit (s. Anlage ),
      die Kenndaten (s. Anlage ),
      die vorgesehene Betriebsweise,
      etwaige besondere Merkmale der Bauart,

    2. 1.2

      Zeichnungen und dazugehörige Unterlagen nach TRG 240 Anlage 1 Nr. (d.h. Zeichnungen und Unterlagen betr. Herstellen),

    3. 1.3

      Zeichnungen und dazugehörige Unterlagen nach TRG 240 Anlage 1 Nr. (d.h. Zeichnungen und Unterlagen betr. betriebsfertiges Herrichten),

    4. 1.4

      Werkstoffnormen, -gutachten des Sachverständigen (s. TRG 200 Nr. 3.3), -blätter,

    5. 1.5

      Werkstoffgutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung (s. TRG 200 Nr. 3.4),

  2. 2.

    für die Baumuster:

    1. 2.1

      Nachweise zum Vormaterial (Behälter, Verschlüsse, Kleinteile und unlösbar verbundene Ausrüstung),

    2. 2.2

      Nachweise zu den von Dritten bezogenen Behälter-Teilen (z.B. Böden),

    3. 2.3

      Nachweise zur Wärmebehandlung,

    4. 2.4

      Nachweise zur lösbar verbundenen Ausrüstung,

  3. 3.

    für das Herstellen; Nachweise, daß die Voraussetzungen entsprechend TRG 240 Nr. 3.2erfüllt sind. Unterlagen nach Ziffer 2 dürfen nachgereicht werden; sie müssen dem Sachverständigen beim Prüfen der Baumuster vorliegen. Nachweise nach Ziffer 3 können im Zusammenhang mit dem Herstellen der Baumuster erbracht werden.

4.2 Die voraussichtliche Zahl der Baumuster folgt aus der Richtlinie TRG . Dem Errichten der Baumuster sollen Zeichnungen und dazugehörige Unterlagen nach TRG 240 Anlage zu Grunde liegen, die bereits den Prüfvermerk des Sachverständigen tragen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)