TRG 240 - TR Druckgase 240

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Anlage 1 TRG 240 - Herstellen und betriebsfertiges Herrichten - Anlage 1
Zeichnungen und dazugehörige Unterlagen (1)

Ausgabe September 1975 (ArbSch. 10/1975 S. 401)

1. Erforderliche Unterlagen

1.1 Herstellen des Behälters einschließlich unmittelbar unlösbarer Ausrüstung

An Unterlagen sind erforderlich:

  1. 1.

    Zusammenstellungszeichnung und erforderliche Einzelteilzeichnungen, auf denen auch die Kennzeichnung enthalten sein muß,

  2. 2.

    Stückliste,

  3. 3.

    Angaben über das Herstellen, die Wärmebehandlung und das Prüfen,

  4. 4.

    Berechnungen, soweit erforderlich.

1.2 Betriebsfertiges Herrichten

An Unterlagen sind erforderlich die Unterlagen nach Nummer 1.1 und folgende sie ergänzende Unterlagen:

  1. 1.

    Zusammenstellungszeichnung des betriebsfertig hergerichteten Behälters und erforderliche Einzelteilzeichnungen, auf denen auch die Kennzeichnung enthalten sein muß,

  2. 2.

    Stückliste,

  3. 3.

    Schaltschema bei Fahrzeugbehältern,

  4. 4.

    Zeichnung betreffend Verbindung mit dem Fahrzeug.

  5. 5.

    Beschreibung der vorgesehenen Betriebsweise,

  6. 6.

    Berechnungen, soweit erforderlich.

1.3 Zusammenfassung von Unterlagen

Die Unterlagen nach den Nummern 1.1 und 1.2 können zusammengefaßt sein. Besonderer Beschreibungen bedarf es nicht, wenn die erforderlichen Angaben aus den Zeichnungen hervorgehen.

2. Anforderungen an die Unterlagen

2.1 Allgemeine Anforderungen

Die Unterlagen müssen

  1. 1.

    in deutscher Sprache abgefaßt sein,

  2. 2.

    dem Gesetz über Einheiten im Meßwesen (SI-Einheiten) gerecht werden,

  3. 3.

    den einschlägigen DIN-Normen entsprechen,

  4. 4.

    alle noch den zutreffenden TRG erforderlichen Angaben betreffend Werkstoffe. Berechnen, Herstellungsverfahrens einschließlich Wärmebehandlung, Ausrüstung. Kennzeichnung und Prüfen sowie vorgesehene Betriebsweise enthalten.

  5. 5.

    deutlich alle Abweichungen von den TRG herausstellen; bei Abweichungen muß angegeben sein, auf welche andere Weise die Sicherheit gewährleistet ist.

2.2 Werkstoffangaben

Zu jedem Werkstoff müssen angegeben sein:

  1. 1.

    die DIN-Bezeichnung oder die Werkstoffnummer nach DIN oder ersatzweise:
    die Bezeichnung noch einem Stahl-Eisen-Werkstoffblatt,
    die Bezeichnung nach einer Norm des Auslandes,
    die vom Werkstoffhersteller gewählte Bezeichnung (Markenbezeichnung),

  2. 2.

    Nummer und Art der Norm,
    Nummer des VdTÜV-Werkstoffblattes oder
    Bezeichnung (Aussteller. Nummer und Datum) des Sachverständigen-Einzelgutachtens,

  3. 3.

    zugehörige TRG,

  4. 4.

    Art des Werkstoffnachweises noch DIN 50049.

Für die Werkstoffe nicht drucktragender Bauteile genügt die Angabe nach Ziffer 1.

2.3 Fügeverfahren

2.31 Für Druckgasbehälter mit Schweißverbindungen müssen angegeben sein

  1. 1.

    Nahtloge, Form der Fuge sowie erforderlichenfalls Vorbereitung. Aufbau und Bearbeitung der Naht.

  2. 2.

    Schweißverfahren (bei mehreren Verfahren alle Verfahren mit Zuordnung zur Naht und gegebenenfalls auch Alternativen), unter Angabe der zulässigen Berechnungsspannung in der Schweißnaht.

  3. 3.

    Zusatz- und Hilfsstoffe (Markenbezeichnungen und - falls genormt - Normbezeichnungen),

  4. 4.

    Art der Nahtübergänge (z.B. bei ungleichen Wanddicken),

  5. 5.

    Art und Umfang der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Arbeitsprüfungen,

  6. 6.

    Art und Umfang der vorgesehenen oder vorgeschriebenen zerstörungsfreien Prüfungen,

  7. 7.

    besondere Wärmeführung während des Schweißens,

  8. 8.

    Schweißfolgeplan oder Baufolgeplan in besonderen Fällen,

  9. 9.

    Wärmebehandlung nach dem Schweißen.

2.32 Für Druckgasbehälter, die noch anderen Verfahren gefügt sind, gilt Nummer 2.31 sinngemäß.

2.4 Berechnen

Aus erforderlichen Berechnungen muß der gesamte Rechnungsgang erkennbar sein.

2.5 Prüfen

Es müssen alle das Prüfen betreffenden Besonderheiten (z.B. Druckprüfung mit anderen Stoffen als Wasser, Auslitern durch eine Eichbehörde) angegeben sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)