TRG 760 - TR Druckgase 760

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Abschnitt 4 TRG 760 - Erstmaliges Prüfen (1)

4.1 Ordnungsprüfung

Der Sachverständige prüft, ob

  1. 1.

    die Bauartzulassungen für den Druckgasbehälter und seine Ausrüstung mit eventuellen Nachträgen einschließlich der zugehörigen Unterlagen vorhanden und noch nicht erloschen, zurückgenommen oder widerrufen sind

  2. 2.

    die Herstellungsvoraussetzungen noch gegeben sind.

4.2 Technische Prüfung

4.2.1 Für das Prüfen der Druckgasbehälter kommen in Abhängigkeit von den behälterspezifischen Anforderungen folgende Prüfungen in Betracht:

  1. 1.

    Prüfung der Druckgasbehälter einschließlich ihrer Ausrüstung auf Übereinstimmung mit den Bauartzulassungen und den zutreffenden TRG

  2. 2.

    Bauprüfung

  3. 3.

    Prüfung von Leergewicht und Fassungsraum

  4. 4.

    Wasserdruckprüfung

  5. 5.

    Dichtheitsprüfung

  6. 6.

    Werkstoffprüfung

  7. 7.

    Berstversuch

  8. 8.

    Prüfung der Betriebsfertigkeit

4.2.2 Für das Prüfen der in Nummer 3.2.4 genannten Druckgasbehälter gelten die dort genannten Anlagen. Für das Prüfen sonstiger Druckgasbehälter gilt Nummer 3.2.5 sinngemäß.

4.2.3 Über die in Nummer 4.2.2 festgelegten Prüfungen hinaus oder abweichend davon sind die Prüfungen durchzuführen, die gegebenenfalls in der Bauartzulassung vorgeschrieben sind.

4.2.4 Zur Vermeidung von Korrosionsschäden dürfen in Druckgasbehältern keine Flüssigkeitsmengen enthalten sein, die gefährliche Korrosion auslösen.

Daher sind alle Druckgasbehälter nach der Wasserdruckprüfung sorgfältig zu trocknen. Der Prüfbetrieb muß die Trocknung in den organisatorischen Prüfablauf zwangsläufig einbauen und sich vor dem Einbau des Ventils durch Inaugenscheinnahme davon überzeugen, daß die Behälter auf der Innenseite trocken sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)