TRG 700 - TR Druckgase 700

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Abschnitt 5 TRG 700 - Prüfen durch den Sachverständigen (1)

5.1 Der Sachverständige prüft

  1. 1.

    die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit,

  2. 2.

    an Hand der Antragsunterlagen und der Baumuster, ob die Bauart und die Betriebsweise den Anforderungen der für die Behältergattung geltenden TRG entsprechen.

Für das Prüfen gilt die Richtlinie TRG .

5.2 Stellt der Sachverständige beim Prüfen der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit fest, daß Unterlagen oder Angaben fehlen oder fehlerhaft sind, so wirkt er beim Antragsteller auf Vervollständigung oder Berichtigung hin. Weicht die Bauart von Bestimmungen der für die Behältergattung geltenden TRG ab und ist im Antrag nicht angegeben, auf welche andere Weise die Sicherheit gewährleistet ist, veranlaßt der Sachverständige die Vervollständigung des Antrages.

5.3 Ist die Bauartzulassung für eine Baugruppe beantragt worden, so kann sich der Sachverständige auf das Prüfen der Größen beschränken, die eine Beurteilung zulassen, ob die gesamte Baugruppe den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht.

5.4 Liegt eine Abweichung von der für die Behältergattung geltenden TRG vor, so prüft der Sachverständige, ob die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

5.5 Zur Klärung bestimmter Fragen kann der Sachverständige beim Antragsteller darauf hinwirken, daß eine andere Sachverständigenstelle hinzugezogen wird. Der Sachverständige kann sich auf Gutachten anderer Prüfstellen oder anderer Sachverständiger stützen.

5.6 Der Sachverständige faßt das Ergebnis des Prüfens in einer Stellungnahme zusammen, die auch die von ihm (z.B. im Falle einer Abweichung) vorgeschlagenen Maßgaben enthält. Der Sachverständige übersendet seine Stellungnahme in dreifacher Ausfertigung zusammen mit dem Antrag und dem mit seinem Prüfvermerk versehenen Antragsunterlagen der Zulassungsbehörde.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)