TRD 801 - TR Dampfkessel 801

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Abschnitt 12 TRD 801 - Sonderbestimmungen (1)

Für Dampfkessel mit einem Inhalt von maximal 3 Litern und einem Druckinhaltsprodukt p × l von nicht mehr als 12 gelten folgende Sonderbestimmungen:

Zu Abschnitt 3

Auf die Eignungsnachweise nach den Abschnitten 3.1 (3) und 3.1 (4) kann verzichtet werden, wenn mindestens drei Dampfkessel einer Berstdruckprüfung unterzogen werden. Dabei maß ein Berstdruck von mehr als 6,0 × p1, mindestens jedoch 6 bar, erreicht werden.

Zu Abschnitt 5

Die Anzahl der Schrauben muß mindestens drei betragen. Ein Schaftdurchmesser von weniger als 5 min ist nicht zulässig.

Die Berechnung als Festigkeitsnachweis kann durch eine Wasserdruckprüfung mit einem Überdruck von 6,0 × p1, mindestens jedoch 6 bar, ersetzt werden.

Zu Abschnitt 6.1

Die Einrichtung, die den Wasserstand erkennen läßt, kann durch ein Lampentableau ersetzt werden. Bei Unterschreiten des niedrigsten Wasserstandes muß das Signal von grün auf rot umschalten.

Zu Abschnitt 6.2

Als Einrichtung gegen unzulässige Erwärmung der Kesselwandung genügt ein Temperaturbegrenzer nach DIN 3440.

Zu Abschnitt 6.3

Das Sicherheitsventil muß nicht den Anforderungen der TRD 421 entsprechen. Der engste Strömungsdurchmesser vor dem Ventilsitz muß mindestens 6 mm betragen. Die Funktionsfähigkeit des Sicherheitsventils ist nachzuweisen.

Zu Abschnitt 6.4

Anstelle einer Druckanzeige genügt die Betriebsanzeige der Beheizung.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)