TRG 763 - TR Druckgase 763

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Abschnitt 6 TRG 763 - Prüfbescheinigungen (1)

6.1 Entspricht nach dem Ergebnis der Prüfung die Acetylen-Flasche den Bestimmungen der DruckgasV, so versieht der Sachverständige die Acetylen-Flasche mit folgenden Kennzeichen:

Im Falle einer Prüfung nach Nummer 2 (Abnahmeprüfung)

  • Datum der Prüfung (Monat und die beiden letzten Ziffern des Jahres)

In allen Fällen (Prüfungen nach Nummer 2, 3 oder 4):

  • Prüfzeichen und

  • Jahr der nächstfolgenden wiederkehrenden Prüfung (die beiden letzten Ziffern des Jahres).

6.2 Über jede Prüfung nach Nummer 5 stellt der Sachverständige eine Bescheinigung aus.

6.3 Hat der Sachverständige Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat er die Mängel der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

6.4 Der Sachverständige überläßt die Prüfbescheinigung nach Nummer 6.2 dem Betreiber der Acetylen-Flasche, eine Ausfertigung der Prüfbescheinigung ist vom Sachverständigen der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

Übergangsregeln

1. Technische Grundsätze des früheren Deutschen Druckausschusses

Mit der Anwendung dieser Richtlinie werden folgende Ziffern der Technischen Grundsätze (TG) (2) gegenstandslos:

Ziffer 19 Abs. 3 TG,
Ziffer 25 Abs. 4 TG.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

TG in der Fassung der Bek. d. BMA vom 12. 2. 1970 - III b 5 1337/70 (Beilage zu ArbSch. Heft 3/1970).