TRG 763 - TR Druckgase 763

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Abschnitt 4 TRG 763 - Prüfen nach Änderung oder Instandsetzung (1)

(§ 8 DruckgasV)

Ist an einer Acetylen-Flasche eine Änderung oder Instandsetzung vorgenommen worden, durch die die Sicherheit beeinträchtigt werden kann, oder sind die von der Zulassungsbehörde bestimmten Kennzeichen oder Angaben geändert worden, so ist durch den Sachverständigen festzustellen, ob der Behälter der Zulassung entspricht.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)