Abschnitt 5 TRG 763 - Außerordentliches Prüfen nach § 22 DruckgasV (1)
5.1 Die Aufsichtsbehörde kann gemäß § 22 DruckgasV durch Verfügung anordnen, daß Acetylen-Flaschen einer außerordentlichen Prüfung durch den Sachverständigen zu unterziehen sind, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Derjenige, der die Acetylen-Flasche betreibt, hat die Prüfung zu veranlassen.
5.2 Ist eine außerordentliche Prüfung nach § 22 DruckgasV angeordnet worden, so ist die Acetylen-Flasche entsprechend dem in der Anordnung bestimmten Umfang und daraufhin zu prüfen, ob sie der Zulassung oder, wenn die Acetylen-Flasche vor dem 1. 6. 1969 hergestellt worden ist ob sie den bis zum Inkrafttreten der DruckgasV geltenden Vorschriften entspricht (§ 28 Abs. 2 DruckgasV).