TRG 763 - TR Druckgase 763

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Abschnitt 2 TRG 763 - Erstmaliges Prüfen (1)

(Abnahmeprüfung)

2.1 Allgemeines

2.1.1 Eine fertig hergerichtete Acetylen-Flasche darf erst in Betrieb genommen, d. h. mit Acetylen gefüllt werden, wenn der Sachverständige sie geprüft und entsprechend § 9 DruckgasV mit dem Prüfdatum und dem Prüfzeichen versehen hat.

2.1.2 Der Sachverständige hat Acetylen-Flaschen daraufhin zu prüfen, ob sie den Anforderungen entsprechen, die von der zuständigen Behörde in der Zulassung festgesetzt worden sind.

2.1.3 Das Prüfen durch den Sachverständigen umfaßt

  1. 1.

    eine Ordnungsprüfung,

  2. 2.

    eine technische Prüfung.

2.2 Ordnungsprüfung

Bei der Ordnungsprüfung wird festgestellt, ob die Zulassung der porösen Masse und des Lösungsmittels mit eventuellen Nachträgen einschließlich der zugehörigen Unterlagen vorhanden sind.

2.3 Technische Prüfung

Im Rahmen der technischen Prüfung prüft der Sachverständige

  1. 1.

    die Herstellung der porösen Masse im Masse-Füllwerk,

  2. 2.

    die leeren Flaschen und

  3. 3.

    die mit poröser Masse und Lösungsmittel fertig hergerichteten Acetylen-Flaschen.

2.3.1 Die Prüfung nach Nummer 2.3 Ziffer 1 umfaßt die stichprobenweise Prüfung der Fertigung der porösen Masse auf Übereinstimmung mit der Zulassung einschließlich der zugehörigen Unterlagen.

2.3.2 Die Prüfung nach Nummer 2.3 Ziffer 2 entfällt bei neuen Flaschen, die der Bauart nach zugelassen und geprüft sind. Sie umfaßt bei Flaschen, die erneut mit poröser Masse gefüllt werden sollen, folgende stichprobenweise Prüfung:

  1. 1.

    äußere und innere Besichtigung,

  2. 2.

    Prüfung des Rauminhaltes,

  3. 3.

    Prüfung des LEER-Gewichtes.

Satz 2 gilt sowohl für Flaschen, die der Bauart nach zugelassen sind, als auch für solche Flaschen, die entsprechend § 28 Abs. 2 DruckgasV weiterverwendet werden dürfen.

Die Prüfungen nach den Ziffern 1 bis 3 sind stets dann durchzuführen, wenn nach den Aufzeichnungen des Masse-Füllwerkes

  1. a.

    Beschädigungen (Einbeulungen, Anrostungen und dgl.),

  2. b.

    Unterschiede zwischen eingeprägtem und festgestelltem Rauminhalt von ± 0,2 1 oder

  3. c.

    Unterschiede zwischen eingeprägtem und festgestelltem LEER-Gewicht von ± 0,2 kg

vorliegen.

2.3.3 Die Prüfung nach Nummer 2.3 Ziffer 3 umfaßt

  1. 1.

    die stichprobenweise Kontrolle des Gewichtes der porösen Masse im Behälter nach Wahl des Sachverständigen,

  2. 2.

    die stichprobenweise Kontrolle der Ausbildung der Masse im Flaschenkopf auf Übereinstimmung mit der Zulassung,

  3. 3.

    die Feststellung der ordnungsgemäßen Füllung der Behälter mit poröser Masse und Lösungsmittel durch Errechnen der Gewichtsunterschiede; der Sachverständige ist berechtigt, stichprobenweise Gewicht und Art der Füllung nachzuprüfen und in Zweifelsfällen Masse zum Zwecke der Prüfung durch die BAM zu entnehmen,

  4. 4.

    die Prüfung der mit poröser Masse und gegebenenfalls mit Lösungsmittel versehenen Acetylen-Flaschen auf ihre Übereinstimmung mit der Zulassung und der Kennzeichnung der Flaschen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)