TRG 402 - TR Druckgase 402

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Abschnitt 2 TRG 402 - Beschäftigte und ihre Unterweisung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 Füllanlagen dürfen selbständig nur von Personen bedient und gewartet werden, die

  1. 1.

    das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    die erforderliche Sachkunde besitzen,

  3. 3.

    erwarten lassen, daß sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen.

2.2 Unselbständige Arbeiten dürfen auch von Personen ausgeführt werden, bei denen die Voraussetzungen nach Nummer 2.1 Ziffern 1 und 2 nicht gegeben sind.

2.3 Die Beschäftigten sind mindestens zu unterweisen in bezug auf

  1. 1.

    die besonderen Gefahren beim Umgang mit Druckgasen,

  2. 2.

    die Sicherheitsvorschriften, insbesondere die vorliegende TRG,

  3. 3.

    die Maßnahmen bei Störungen, Schadensfällen und Unfällen,

  4. 4.

    die Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen und der Schutzausrüstungen,

  5. 5.

    die Bedienung und Wartung der Füllanlage, und zwar unter Zugrundelegung der Bedienungsanweisung (s. Nummer 3.1).

Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeit und wiederkehrend in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, durchzuführen.

2.4 Über die Unterweisung nach Nummer 2.3 ist Buch zu führen. Die Beschäftigten haben die Unterweisung durch ihre Unterschrift zu bestätigen.

2.5 Die Nummern 2.3 und 2.4 gelten auch für Personen, die nur vorübergehend beschäftigt werden.

2.6 Beschäftigte müssen die in der jeweiligen Betriebsanweisung (siehe Nummer 3.1) entsprechende persönliche Schutzausrüstung benutzen.

2.7 In Räumen, in denen Druckgase der Gruppe I (TRG 401 Nr. 2.1.1) gefüllt werden, sowie in Bereichen mit möglicher Gefährdung dürfen sich nur die in der Füllanlage Beschäftigten während der Dauer der ihnen übertragenen Arbeiten aufhalten. Nicht unterwiesene bzw. nicht fachkundige Personen dürfen nur in Begleitung von unterwiesenen Personen Zugang haben. Hierauf ist durch Aushang, der erforderlichenfalls in den Landessprachen aller Beschäftigten abgefaßt sein muß, an Ort und Stelle hinzuweisen.

Eine fachkundige Person im Sinne dieser TRG ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung oder seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen für Füllanlagen nach TRG 400 Nr. 2.1, die von dieser Anlage ausgehenden möglichen Gefahren erkennen kann.

2.8 Mit Sauerstoff durchsetzte Kleidung ist vor dem Umgang mit offenem Feuer oder bei Gefahr durch andere Zündquellen zu wechseln oder ausreichend zu lüften.