TRG 402 - TR Druckgase 402

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3 TRG 402 - Bedienung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 Für jede Füllanlage muß eine Bedienungsanweisung erstellt sein, die in verständlicher Form alle sicherheitstechnisch notwendigen Angaben enthält. Sie muß auch die Art und die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung festlegen. Abdrucke und erforderlichenfalls Übersetzungen müssen den Beschäftigten jederzeit zugänglich sein.

3.2 Arbeiten, die nicht in der Bedienungsanweisung nach Nummer 3.1 geregelt sind, dürfen nur auf besondere und schriftliche Anweisung des Unternehmers oder seines Beauftragten, in der auch die Aufsichtsführung geregelt ist, ausgeführt werden.

3.3 In Räumen und in Bereichen mit möglicher Gefährdung ist das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer oder offenem Licht nicht zulässig, soweit es sich um Anlagen für brennbare Druckgase handelt. Nummer 3.2 bleibt unberührt. Satz 1 gilt für Sauerstoff-Füllanlagen entsprechend. Hierauf ist durch Aushang an Ort und Stelle hinzuweisen, sofern nicht für den gesamten Bereich der Füllanlage an deren Eingängen ein entsprechendes Verbot angezeigt ist.

In Füllanlagen für oxidierend wirkende Druckgase dürfen in einem Abstand von weniger als 5 m um Stellen, an denen betriebsbedingte Gasaustrittsstellen vorhanden sind, brennbare oder selbstentzündliche Stoffe nicht gelagert werden.

3.4 Betriebsbedingte Gasaustritte sind zu vermeiden. In bezug auf die Vermeidung der Freisetzung von Gasen ist § 19 Gefahrstoffverordnung zu beachten.

3.5 In Füllanlagen im Freien für brennbare Druckgase dürfen innerhalb der Bereiche mit möglicher Gefährdung Fahrzeuge mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in nicht explosionsgeschützter Ausführung nur dann auf diesen Verkehrswegen verkehren, wenn sichergestellt ist, daß keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in den Bereich der Fahrzeuge gelangt.

Wege und Straßen, die durch Bereiche mit möglicher Gefährdung führen, müssen während des Betriebs der Füllanlage für den allgemeinen Werksverkehr abgesperrt sein.

3.6 In Anlagen für Sauerstoff dürfen (von Hand bediente und fremdgesteuerte) Absperreinrichtungen nicht schlag- oder ruckartig betätigt werden.

3.7 Können bei absperrbaren Abschnitten einer Füllanlage Druckgase in flüssigem Zustand eingeschlossen werden, sind die Abschnitte so zu bemessen oder auszurüsten, daß der Auslegungsdruck nicht überschritten wird.

3.8 In Betriebsstätten dürfen Druckgasbehälter zum alsbaldigen Füllen bzw. zum alsbaldigen Abtransport bereitgestellt werden. Die Druckgasbehälter sind so bereitzustellen, daß Fluchtwege nicht eingeengt werden, insbesondere ist das Bereitstellen in Durchfahrten, Durchgängen und Treppenräumen unzulässig.

3.9 Druckgasbehälter, insbesondere mit Gasen im flüssigen Zustand, dürfen nur so angewärmt/abgekühlt werden, daß unzulässig hohe/tiefe Temperaturen und damit gefährliche Drücke/Materialveränderungen nicht entstehen. Das Erwärmen/Abkühlen hat in kontrollierter Weise zu erfolgen.

Vereisungen an Druckgasbehältern und Einrichtungsteilen dürfen nicht mit Feuer oder glühenden Gegenständen und im übrigen nur so beseitigt werden, daß eine gefährliche Erwärmung nicht auftritt; bei brennbaren Druckgasen muß eine Zündung sicher verhindert sein.

3.10 Zum Fördern von Druckgasen im flüssigen Zustand dürfen nicht Druckgase verwendet werden, die mit dem zu fördernden Druckgas reagieren oder die dessen Eigenschaften in gefährlicher Weise verändern können.