TRG 401 - TR Druckgase 401

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Abschnitt 2 TRG 401 - Begriffsbestimmungen (1)

Neben den in TRG 400 genannten Begriffsbestimmungen gelten in dieser TRG die folgenden:

2.1 Gruppierung der Druckgase

Die Druckgase werden entsprechend ihrer Eigenschaften wie folgt eingeteilt:

2.1.1 Gruppe I

Druckgase der Gruppe I sind Gase und Gasgemische, die brandfördernd, hochentzündlich, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd sind oder sonstige chronisch schädigenden Eigenschaften besitzen oder umweltgefährlich (2) im Sinne von § 3a Abs. 1 Chemikaliengesetz sind.

2.1.2 Gruppe II

Druckgase der Gruppe II sind alle Gase und Gasgemische, die nicht die unter Gruppe I genannten Eigenschaften haben.

2.2 Gasdichte bauliche Abtrennungen

Gasdichte bauliche Abtrennungen sind solche, die einen Gasdurchtritt in gefahrdrohender Menge verhindern, z.B. Wände aus Beton, Stein, Blech usw.

2.3 Brandlast

Als Brandlast gilt ein brennbarer Stoff, der im Brandfall eine potentielle Gefährdung für die Füllanlage darstellt. Brennbare Stoffe in geschlossenen Druckgas- bzw. Druckbehältern stellen keine Brandlast dar.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Einige der als inert gekennzeichneten Druckgase, z.B. Kältemittel, sind umweltgefährdend und gehören deshalb zur Gruppe I.