TRG 360 - TR Druckgase 360

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Abschnitt 5 TRG 360 - Ausrüstung (1)

5.1 Allgemeine Anforderungen

Es gilt TRG 250.

5.2 Besichtigungs- und Befahröffnungen

Abweichend von TRG 252 bedarf es keiner Besichtigungs- und Befahröffnung.

5.3 Absperr- und Sicherheitseinrichtungen

5.3.1 Innenbehälter. die für den Betrieb mit innerem Überdruck bestimmt sind, müssen mit Absperreinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung versehen sein.

5.3.2 Für Absperreinrichtungen der Innenbehälter gilt TRG 253.

5.3.3 Innenbehälter. die für den Betrieb mit innerem Überdruck bestimmt sind, müssen mit mindestens einem Sicherheitsventil versehen sein. Ein zweites Sicherheitsventil kann bei Behältern für unbrennbare oder ungiftige Druckgase durch eine Berstsicherung ersetzt werden. Für Sicherheitsventile und Berstsicherungen gilt TRG 254.

5.3.4 Außenbehälter müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die verhindert, daß sich im Doppelmantelraum ein unzulässiger Überdruck aufbauen kann.

5.4 Sonstige betrieblich erforderliche Ausrüstungsteile müssen den grundsätzlichen Anforderungen nach Nummer 3 genügen.

5.4.1 Innenbehälter. die für den Betrieb mit innerem Überdruck bestimmt sind, müssen mit einem geeigneten Manometer ausgerüstet sein, das an die Gasphase angeschlossen sein muß.

5.5 Wärmeschutzeinrichtung

5.5.1 Für Wärmeschutzeinrichtungen gilt TRG 256 Nummer 6.33.

5.5.2 An die Isolierung von Behältern für unbrennbare, ungiftige Druckgase werden keine besonderen Anforderungen gestellt.

5.5.3 An Behältern für brennbare oder giftige Druckgase muß die Isolierung so bemessen oder es muß durch Versuch nachgewiesen sein, daß - unter Zugrundelegung einer Außentemperatur von 40 °C und ausgehend von der Siedetemperatur bei Atmosphärendruck des tiefkalten Druckgases - das Sicherheitsventil innerhalb von 24 Stunden nicht anspricht.

5.6 Schutz der Armaturen

An Druckgasbehältern sind die Armaturen durch eine Einrichtung nach TRG 256. Nummer 5.1 zu schützen. Die Anforderungen nach TRG 256 Nummer 5.12 Satz 1 sind als erfüllt anzusehen. wenn die zu schützenden Armaturen

  1. 1.

    schützend von einer Einrichtung umgeben sind, die mit dem Behälter fest verbunden ist oder

  2. 2.

    geschützt innerhalb der Kontur der Behälterwandung liegt. z.B. innerhalb eines nach innen gewölbten Bodens oder Bodenteils.

5.7 Einrichtung zur Handhabung

Es gilt TRG 256 Nummer 2.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)