TRG 256 - TR Druckgase 256

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Abschnitt 6 TRG 256 - Wärmeschutzeinrichtungen (1)

6.1 Sonnenschutzdächer

Sonnenschutzdächer müssen

  1. 1.

    aus Metallblech von mindestens 1,5 mm Dicke oder aus einem anderen geeigneten und schwer entflammbaren Werkstoff ausreichender Dicke hergestellt sein,

  2. 2.

    mindestens das obere Drittel, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Tankoberfläche überdecken; ein Herumziehen über die Böden ist nicht zulässig,

  3. 3.

    am Tank befestigt und so ausgeführt sein, daß der Abstand zwischen ihnen und dem Tankmantel etwa 40 mm betrügt; die Luftzirkulation darf nicht - ausgenommen durch die erforderlichen Befestigungsnocken - behindert werden.

6.2 Sonnenschutzanstriche

Sonnenschutzanstriche müssen in einem hellen Farbton ausgeführt sein, der die äußere Wärmestrahlung abweist. Bei Behältern für brennbare Druckgase sind Anstrichstoffe unzulässig, die mit Aluminium oder anderen Leichtmetallen aufgehellt sind.

6.3 Isolierung

6.31 Bei der vollständigen Umhüllung eines Behälters mit einer Wärmeisolierung (Isolierung) wird unterschieden nach

Doppelmantel-Isolierung mit Vakuum (Vakuumisolierung),

Doppelmantel-Isolierung ohne Vakuum, Einfachisolierung.

6.32 Die Isolierung von Behältern für tiefkalten Betrieb muß so bemessen sein, daß unter Zugrundelegung einer Außentemperatur von 40 °C und einer Fahrzeit von mindestens 100 Stunden bei Tanks, die auf der Schiene befördert werden, und bei umladbaren Tanks (Schiene oder Straße), 50 Stunden bei Tanks, die auf der Straße befördert werden, ausgenommen umladbare Tanks, die Sicherheitsventile nicht ansprechen.

6.33 Die Isolierung einschließlich etwaiger Befestigungselemente muß aus Stoffen bestehen. die

  1. 1.

    gegenüber Temperaturen von mindestens 70 °C wärmebeständig sind,

  2. 2.

    unbrennbar sind, wenn der Behälter für tiefkalten Betrieb und ein Druckgas bestimmt ist, dessen Siedetemperatur bei 1 bar gleich oder niedriger ist als die des Sauerstoffs (Siedetemperatur für Sauerstoff: -183 °C); abweichend hiervon dürfen für Befestigungselemente organische Stoffe verwendet werden, wenn durch ihre Eigenschaften oder durch ihre konstruktive Ausführung eine Gefahr vermieden ist,

  3. 3.

    mit dem Druckgas oder eingedrungene Feuchtigkeit - auch nicht im Hinblick auf eine Korrosion der Tankwandung - nicht in gefährlicher Weise reagieren.

6.34 Bei einer Vakuumisolierung muß das Vakuum gemessen werden können.

Übergangsregeln

1. Technische Grundsätze und Beschlüsse des früheren Deutschen Druckgasausschusses

Mit der Anwendung der TRG 256 werden gegenstandslos

  1. 1.

    folgende Ziffern der Technischen Grundsätze (TG) (2):
    Ziffer 23 Abs. 4 TG, ausgenommen Buchstabe b)
    Ziffer 59 TG
    Ziffer 61 Abs. 1 TG

  2. 2.

    Beschluß DGA 212/65 v. 01.05.1965 (ArbSch. 1965 S. 165) mit Änderung DGA 920/68 v. 12. 12. 1968 (ArbSch. 1970 S. 51); "Handgriffe geschweißter Stahlflaschen".

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

TG in der Fassung der Bek. des BMA v. 12.2.1970 - III b 5 - 1337/70; Beilage zu ArbSch. H. 3/1970