TRB 500 - TR Druckbehälter 500

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Abschnitt 8 TRB 500 - Prüfung mehrräumiger Druckbehälter (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

8.1 Prüfung vor Inbetriebnahme

Die Prüfung der einzelnen Druckräume erfolgt entsprechend den Vorschriften des § 9 DruckbehV nach den für die Prüfgruppe des jeweiligen Druckraumes geltenden Anforderungen.

Enthält ein mehrräumiger Druckbehälter sowohl Druckräume der Prüfgruppe III, IV, VI oder VII als auch der Prüfgruppe I, soweit diese für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet werden oder der Prüfgruppe II, so legt der Sachverständige bei der Beurteilung der Druckräume die Bescheinigung des Herstellers nach TRB 521 Abschnitt 7 und TRB 522 Abschnitt 5 und des Sachkundigen nach TRB 531 Abschnitt 7 zugrunde; er fügt sie seiner Bescheinigung bei. Abweichend hiervon ist für die Prüfung eines Druckraumes, der zu mehrräumigen Druckbehältern in verfahrenstechnischen Anlagen gehört, die jeweilige Prüfgruppe nach § 8 Abs. 1 DruckbehV maßgebend.

8.2 Wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen in besonderen Fällen

Hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen sind die Druckräume gesondert der Prüfgruppe zuzuordnen, die sich nach Abschnitt 6 ergibt. Die Druckbehälter werden den Prüfungen unterzogen, wie sie in § 10 Abs. 1 und 2 DruckbehV gefordert sind. Entsprechendes gilt für Prüfungen nach § 11 Abs. 1 bis 3 DruckbehV.

In den Fällen des § 11 Abs. 5 DruckbehV bestimmt die Aufsichtsbehörde, wer die außerordentliche Prüfung durchführt.