TRB 521 - TR Druckbehälter 521

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Abschnitt 7 TRB 521 - Bescheinigung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

7.1 Zur Bestätigung, daß der Behälter ordnungsmäßig hergestellt ist und insoweit den nach der Druckbehälterverordnung zu stellenden Anforderungen entspricht, stellt der Hersteller zusammen mit der Bestätigung über die Durchführung der Druckprüfung und deren Ergebnis (s. TRB 522 Abschnitt 5) eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV aus.

Muster siehe "Anlage zu TRB 521 - 522"

Weicht die für die Bemessung maßgebende Temperatur von der zulässigen Betriebstemperatur gemäß TRB 002 Abschnitt 5.1.1 ab. so ist sie in der Herstellerbescheinigung anzugeben. In solchen Fällen entfällt die im Abschnitt 7.3 vorgesehene Art der Bescheinigung.

7.2 Bei in Serie hergestellten Behältern kann die Bescheinigung nach Abschnitt 7.1 auch in Form einer Sammelbescheinigung erteilt werden.

7.3 Die Bescheinigung nach Abschnitt 7.1 kann auch in der Weise erfolgen, daß der Hersteller das Kennzeichen TRBhp.gif, soweit es Werkstoff, Bauart und Größe des Behälters zulassen - zusammen mit der Kennzeichnung nach TRB 401 anbringt.