TRB 522 - TR Druckbehälter 522

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Abschnitt 5 TRB 522 - Bescheinigung (1)

5.1 Gibt die Durchführung der Druckprüfung und deren Ergebnis keinen Anlaß zur Beanstandung, stellt der Hersteller zusammen mit der Bestätigung über die ordnungsmäßige Herstellung nach TRB 521 Abschnitt 7 hierüber eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV aus.
Muster s. "Anlage zu TRB 521 - 522".

5.2 Bei in Serie hergestellten Behältern kann die Bescheinigung nach Abschnitt 5.1 auch in Form einer Sammelbescheinigung erteilt werden.

5.3 Die Bescheinigung nach Abschnitt 5.1 kann auch in der Weise erfolgen, daß der Hersteller das Kennzeichen TRBhp.gif

soweit es Werkstoff, Bauart und Größe des Behälters zulassen - zusammen mit der Kennzeichnung nach TRB 401 anbringt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)