TRB 531 - TR Druckbehälter 531

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Abschnitt 7 TRB 531 - Bescheinigung der Abnahmeprüfung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

7.1 Ergibt die Prüfung, daß der Druckbehälter bei der Abnahmeprüfung den zu stellenden Anforderungen entspricht, bescheinigt der Sachkundige dies formlos, wobei er die zugrunde gelegten Betriebsbedingungen angibt.

7.2 Wird an einem für einen bestimmten Verwendungszweck betriebsfertig ausgerüsteten Druckbehälter die Abnahmeprüfung - ausgenommen die Prüfung der Aufstellung - vom Hersteller durchgeführt, so bescheinigt er dies durch:

  • Aufnahme in die Herstellerbescheinigung (Muster siehe Anlage zu TRB 521 und 522) oder

  • Anbringen des Kennzeichens TRBap.gif - soweit es Werkstoff, Bauart und Größe des Behälters zulassen - zusammen mit der Kennzeichnung nach TRB 401 bzw. auf dem Kennzeichnungsschild, soweit ein solches in den TRB der Reihe 800 vorgesehen ist. Das Anbringen des Kennzeichens TRBhp.gif nach TRB 521 Abschnitt 7.3 bzw. TRB 522 Abschnitt 5.3 ist dann entbehrlich.
    Durch Anbringen dieses Kennzeichens bescheinigt der Hersteller zugleich, daß er den Behälter ordnungsmäßig hergestellt und der in § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV vorgeschriebenen Druckprüfung unterzogen hat.

7.3 Wird an einem für einen bestimmten Verwendungszweck betriebsfertig ausgerüsteten Druckbehälter die Abnahmeprüfung - ausgenommen die Prüfung der Aufstellung - vom Ausrüster durchgeführt, so bescheinigt er dies durch:

  • eine formlose Bescheinigung, in die eine Bestätigung darüber aufzunehmen ist, daß eine Bescheinigung des Herstellers nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV vorgelegen hat, oder der diese Herstellerbescheinigung in Abschrift beizufügen ist, oder

  • Anbringen des Kennzeichens TRBap.gif zusammen mit seinem Firmenkennzeichen - soweit es Werkstoff, Bauart und Größe des Behälters zulassen - zusammen mit der Kennzeichnung nach TRB 401 bzw. auf dem Kennzeichnungsschild, soweit ein solches in den TRB der Reihe 800 vorgesehen ist. Durch Anbringen dieses Kennzeichens bescheinigt der Ausrüster zugleich, daß eine Bescheinigung des Herstellers nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV vorgelegen hat. Ein Anbringen des Kennzeichens TRBap.gif allein, d.h. ohne ein Firmenkennzeichen des Ausrüsters, ist nicht zulässig.