TRB 531 - TR Druckbehälter 531

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Abschnitt 1 TRB 531 - Geltungsbereich (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

1.1 Diese TRB gilt für die Abnahmeprüfung von Druckbehältern der Prüfgruppe I, soweit sie für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet werden und für Druckbehälter der Prüfgruppe II nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 DruckbehV durch einen Sachkundigen.

1.2 Wird vom Sachkundigen entsprechend § 9 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 2 DruckbehV nur die Prüfung der Aufstellung als Teil der Abnahmeprüfung vorgenommen, gelten nur die Abschnitte 3, 6 und 7.

1.3 Soweit für besondere Druckbehälter andere Bestimmungen gelten, sind diese in den TRB der Reihe 800 "Besondere Arten von Druckbehältern" enthalten.