TRB 531 - TR Druckbehälter 531

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Abschnitt 6 TRB 531 - Prüfung der Aufstellung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

6.1 Der Sachkundige prüft die ordnungsmäßige Aufstellung, insbesondere nach den TRB der Reihe 600 und, soweit erforderlich, die Zugänglichkeit der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile.

6.2 Soweit erforderlich, bezieht der Sachkundige die gefahrlose Ableitung der aus Sicherheitseinrichtungen beim Ansprechen ausströmenden Medien in die Prüfung der Aufstellung ein.