TRB 531 - TR Druckbehälter 531

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Abschnitt 3 TRB 531 - Prüfunterlagen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Bei der Durchführung der Abnahmeprüfung stützt sich der Sachkundige auf:

  1. 1.

    Herstellerbescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV entsprechend Abschnitt 7.1 und 7.2 der TRB 521 und Abschnitt 5.1 und 5.2 der TRB 522 (Muster s. Anlage zu TRB 521-522),

  2. 2.

    Bescheinigung, soweit vorhanden, über eine andernorts durchgeführte Abnahmeprüfung - ausgenommen die Prüfung der Aufstellung - nach § 9 Abs. 4 oder § 9 Abs. 5 Satz 2 DruckbehV,

  3. 3.

    Kennzeichnung

    • eines nach § 16 DruckbehV vom Sachverständigen geprüften und mit Prüfzeichen und Prüfdatum versehenen Druckgasbehälters oder

    • eines nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter geprüften Druckbehälters oder

    • des Druckbehälters nach Abschnitt 7.3 der TRB 521 und Abschnitt 5.3 der TRB 522,

  4. 4.

    Angaben des Betreibers über die Betriebsweise des Druckbehälters, besonders über die sicherheitstechnisch wichtigen Betriebsparameter; dies kann z.B. bei in Gebrauchsartikeln integrierten Druckbehältern auch eine Gebrauchs- oder Betriebsanweisung sein.

Die Prüfunterlagen nach Ziffer 1 und 2 sind dem Sachkundigen vom Betreiber vor Beginn der Prüfung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.