TRG 370 - TR Druckgase 370

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Abschnitt 6 TRG 370 - Betreiben, Instandhalten (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

6.1 Beim Betreiben ist TRG 280 sinngemäß anzuwenden. In Übereinstimmung mit TRG 280 Nummer 1.4 gelten für das Entleeren von Acetylen-Flaschenbündeln die TRAC 206 und für das Füllen die TRAC 209.

6.2 Beim Befördern sind die vorgesehenen Einrichtungen, die eine sichere Verladung und einen sicheren Transport ermöglichen (z.B. Kranösen, Gabeltaschen, Einrichtungen zur Ladungssicherung . . .). sachgerecht zu benutzen.

6.3 Ein Bündel darf nur mit Druckgasen gefüllt und betrieben werden, wenn es den Anforderungen dieser TRG genügt und keine offensichtlichen Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. Auf § 15 bzw. § 21 DruckbehV wird verwiesen.

6.4 Gegebenenfalls erforderliche besondere Hinweise zum bestimmungsgemäßen und sicheren Betrieb des Bündels. z.B. über das Schließen oder Offenhalten von Absperrarmaturen. über deren Sicherung gegen irrtümliches Betätigen sowie über das sachgerechte Handhaben des Bündels. sind schriftlich zu fixieren. Diese Hinweise sind dem Betreiber bekanntzumachen.

6.5 Instandhaltungsarbeiten (= Wartungs-, Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten, ggf. erneute Prüfung) sind sachgerecht und in Übereinstimmung mit dieser TRG durchzuführen. Für die Behälter im Bündel gilt jedoch TRG 310 Nummer 8 bzw. TRG 311 Nummer 4.3.

Übergangsregeln

Mit der Anwendung der TRG 370 wird die TRG 371 gegenstandslos.

Bündel, die vor Bekanntmachung dieser TRG bereits in Betrieb waren oder mit deren Errichtung bereits begonnen worden ist, dürfen nach Bekanntmachung dieser TRG zehn Jahre weiter betrieben werden. Danach dürfen sie nur dann weiter betrieben werden, wenn der Schutz der gastechnischen Ausrüstung den Anforderungen der Nummer 3.3 1 Satz 1 genügt