TRG 280 - TR Druckgase 280

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Abschnitt 1 TRG 280 - Geltungsbereich (1)

1.1 Diese TRG gilt für das Betreiben von Druckgasbehältern.

1.2 Diese TRG gilt auch für Vertriebsläger (§ 24 der Druckbehälterverordnung).

1.3 Für das Entleeren von Tanks von Eisenbahnkesselwagen. Straßentankfahrzeugen und von Tankcontainern sind die Technischen Regeln Druckbehälter (TRB) 851 und 852 sinngemäß anzuwenden.

1.4 Diese TRG gilt nicht

  • für das Füllen von Druckgasbehältern; hierfür gelten die TRG 402 bzw. Technischen Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (TRAC) 209;

  • für das Füllen und Betreiben von Druckgaspackungen und Druckgaskartuschen; hierfür gelten die TRG 300, 301 und 403;

  • für das Füllen und Betreiben von Treibgastanks; hierfür gelten die TRG 380 und 404;

  • für das Entleeren von Acetylenflaschen; hierfür gelten die TRAC 206 und 208;

  • für das Lagern von Einwegflaschen mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 m3 in Lager-. Vorrats- und Verkaufsräumen nach TRG 300 Abschnitt 6.

1.5 Diese TRG gilt auch nicht für noch nicht gefüllte Druckgasbehälter sowie für entleerte gereinigte Druckgasbehälter.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)